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Was schon da war … - Tipp 11

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Stellen Sie Ihre Fragen. Unser Wohnrechts-Experte, Peter Nemeth, kennt sich aus.

Gewöhnliche Abnutzung

Darüber was noch als „gewöhnliche Abnutzung“ zu gelten hat, können am Ende eines Mietverhältnisses die Ansichten von Mieter und Vermieter freilich auseinander gehen. Kürzlich erfolgte Urteilssprüche in von der Arbeiterkammer angestrengten Musterprozessen geben ein wenig Aufschluss darüber, wofür der Vermieter Teile der Kaution einbehalten kann – und wofür nicht:

 

Wände: Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch die Anbringung von Bildern oder handelsüblichen Hängemöbeln entstanden sind, gelten als gewöhnliche Abnutzung. Hingegen kann eine übermäßig hohe Anzahl von Dübellöchern (in einem Urteilsspruch ist von 110 Löchern in zwei Zimmern die Rede) nicht mehr einer normalen Benützung zugerechnet werden.

 

Wandfarbe: Wurde die Wohnung vom Mieter in einem anderen Farbton als dem ursprünglichen ausgemalt, so besteht laut Urteilsspruch keine Verpflichtung den alten Zustand wiederherzustellen, sofern es sich um „dem Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit“ entsprechende Farben (also z.B.: grün oder ocker, aber nicht schwarz) handelt. Ist hingegen vereinbart, dass der Mieter die Wohnung weiß ausgemalt zurückzustellen hat, so bedeutet dies nicht, dass er die Wohnung neu weiß ausgemalt übergeben muss.

 

Böden: Gibt es beispielsweise im Parkettboden Kratzer, die vom Verrücken der Möbel beim Putzen oder ähnlichem herrühren, so entspricht dies der gewöhnlichen Abnutzung und kann dem Mieter nicht von der Kaution abgezogen werden. Auch bei schwereren Schäden sind diese in Relation zum Zeitwert zu sehen: So kann etwa nach 10jähriger Mietdauer auch bei einem völlig beschädigten Teppich (gilt auch für Tapeten) kein Geld einbehalten werden, da für Teppiche eine Nutzungsdauer von 10 Jahren anzunehmen ist, und sich deren Zeitwert danach auf Null beläuft.

 

Bad: Sogenannte „unwesentliche Verränderungen“ am Bad wie Bohrlöcher in den Fliesen (entstanden z.B. durch die Anbringung von Handtuchhaltern, Seifenspendern etc.) entsprechen der gewöhnlichen Abnutzung und müssen vom Vermieter akzeptiert werden.

 

Grundsätzlich sollten Mieter außerdem genau schauen, wie viel ihnen – bei berechtigten Forderungen infolge tatsächlicher Schäden – von der Kaution abgezogen wird. Oft setzen die Vermieter die Kosten für Reparaturen unverhältnismäßig hoch an.

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