Materialentsorgung
Lassen Sie sich Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials vorlegen. Machen Sie es zur Bedingung, dass wenn diese Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, keine Bezahlungen freigegeben werden.
Spätfunde
Oft sind die Unterlagen über Leitungen und sonstige nicht sichtbare Einbauten lückenhaft, sodass im Zuge der Abbrucharbeiten immer wieder Leitungen, Kanalstränge, Einbauten und sonstigen Anlagen aufgefunden werden. Weisen Sie die Abbruch- oder Baufirma schriftlich darauf hin, dass Sie in einem solchen Fall sofort zu benachrichtigen sind.
Art und Zustand der Einbauten sind mit den entsprechenden Stellen abzuklären und auch deren Genehmigung zum Abbau einzuholen. Legen Sie im Bauvertrag auch fest, dass bei einem Abbau ohne vorherige Klärung die ausführende Firma für alle daraus resultierenden Schäden haftbar gemacht wird.
Abbruchmaterialien
Allgemein geht das Abbruchmaterial in das Eigentum der ausführenden Firma über und diese hat für die ordnungsgemäße Entsorgung zu sorgen. Es ist aber ratsam, das Abbruchobjekt zu untersuchen, ob nicht Teile davon wiederverwertbar sind.
Eine schriftliche Festlegung, welche Materialien wiederverwendet werden sollen und welche Gegenstände und Einbauten vorsichtig ausgelöst bzw. nicht abgebrochen und somit geschützt werden sollen hilft spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Normalerweise wird vom “Abbrechen” gesprochen, bei Wiederverwertung heißt der Ausdruck "Auslösen" oder "Demontieren" somit sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung einschließlich sorgfältigem Lagern auf der Baustelle im Einvernehmen mit dem Bauherrn.
Altkeller
Falls bei Abbruchobjekten ev. Keller und Kellergewölbe nicht zwingend abgebrochen werden müssen, ist es jedenfalls erforderlich, dass in Abstimmung mit dem Statiker die Decken und Gewölbe eingeschlagen und die Baukörper aufgefüllt werden.
Denkmalschutz
Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten bei alten Gebäuden bisher nicht bekannte Bauelemente z.B. Fenster und Türumrahmungen, Malereien, Stuckarbeiten, Gliederungen etc. aufgefunden werden, so muss das Bundesdenkmalamt (BDA) gemäß Denkmalschutzgesetz umgehend verständigt werden. Das BDA kann dann vorschreiben was mit diesen Elementen zu geschehen hat (z.B. sorgfältiger Ausbau , sichere Lagerung, Wiederverwendung usw.). Die dadurch entstehenden Kosten muss der Bauherr tragen.