Bagger © bogdanhoda/shutterstock.com

Abbrucharbeiten von Altbestand auf Ihrem Grundstück

Abbrucharbeiten werden meist vom Baumeister oder spezialisierten Unternehmen vorgenommen. Neben dem Abbruch geht es auch um Altlastenbeseitigung und Recycling.

Meist werden die Abbrucharbeiten vom Baumeister oder bei größeren Objekten von einem spezialisierten Abbruchunternehmen vorgenommen. Dazu gehört neben dem Abbruch des Altbestands und des Kanals die Sicherung zum Nachbarobjekt, die Altlastenbeseitigung sowie das Baustoffrecycling.

Auftragserteilung

Weisen Sie die Abbruch- oder Baufirma nochmals schriftlich darauf hin, dass sämtliche Auflagen (behördliche Auflagen, Vorschriften betreffende Arbeitnehmerschutz, statische Vorgaben usw. und insbesondere alle Sicherungsmaßnahmen) unbedingt einzuhalten sind. Kommt es zu Unfällen oder Schäden kann Ihnen nicht der Vorwurf gemacht werden, Sie hätten die ausführende Firma nicht ausreichend informiert bzw. ausdrücklich darauf hingewiesen.

Abbruchbeginn

Spätestens vor Abbruchbeginn ist von der Abbruch- bzw. Baufirma das Abbruchobjekt hinsichtlich gefährlicher Materialien (z. B. Asbest, Altöl etc. ) zu untersuchen und Ihnen eine Dokumentation und Bestätigung darüber vorzulegen. Lassen Sie sich auch eine schriftliche Bestätigungen von Elektriker und Installateur vorlegen, dass sämtliche Zu- und Ableitungen stillgelegt sind.

Abbruchmaterialien sortieren und entsorgen

Allgemein geht das Abbruchmaterial in das Eigentum der ausführenden Firma über und diese hat für die ordnungsgemäße Entsorgung zu sorgen. Es ist aber ratsam, das Abbruchobjekt zu untersuchen, ob nicht Teile davon wiederverwertbar sind. Eine schriftliche Festlegung, welche Materialien wiederverwendet werden sollen und welche Gegenstände und Einbauten vorsichtig ausgelöst bzw. nicht abgebrochen und somit geschützt werden sollen, hilft spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Lassen Sie sich Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials vorlegen. Machen Sie es zur Bedingung, dass wenn diese Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, keine Bezahlungen freigegeben werden.

Spätfunde und Denkmalschutz

Oft sind die Unterlagen über Leitungen und sonstige nicht sichtbare Einbauten lückenhaft, sodass im Zuge der Abbrucharbeiten immer wieder Leitungen, Kanalstränge, Einbauten und sonstigen Anlagen aufgefunden werden. Weisen Sie die Abbruch- oder Baufirma schriftlich darauf hin, dass Sie in einem solchen Fall sofort zu benachrichtigen sind. Art und Zustand der Einbauten sind mit den entsprechenden Stellen abzuklären und auch deren Genehmigung zum Abbau einzuholen. Legen Sie im Bauvertrag auch fest, dass bei einem Abbau ohne vorherige Klärung die ausführende Firma für alle daraus resultierenden Schäden haftbar gemacht wird.

Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten bei alten Gebäuden bisher nicht bekannte Bauelemente z. B. Fenster und Türumrahmungen, Malereien, Stuckarbeiten, Gliederungen etc. aufgefunden werden, so muss das Bundesdenkmalamt (BDA) gemäß Denkmalschutzgesetz umgehend verständigt werden. Das BDA kann dann vorschreiben was mit diesen Elementen zu geschehen hat (z. B. sorgfältiger Ausbau, sichere Lagerung, Wiederverwendung usw.). Die dadurch entstehenden Kosten muss der Bauherr tragen.

AutorIn:
Datum: 03.07.2009
Kompetenz: Abbruch und Entsorgung

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