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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Achtung

Lasse die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entsorgung des Altlasten vorlegen. Mache  es zur Bedingung, dass wenn diese Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, keine Zahlungen freigegeben werden.


Beseitigung von Altlasten

Abbruchbeginn

In Abbruchobjekten können gefährliche Altlasten  wie z. B. Asbestverkleidungen, undichte Öltanks usw. versteckt sein. Deswegen ist es angebracht, das Abbruchobjekt eingehend zu untersuchen und unter Umständen auch durch Herstellung von Probelöchern um den Bauteilaufbau genau feststellen zu können.

 

Diese Leistung sollte im Arbeitsumfang der Abbruch- oder Baufirma enthalten sein. Diese Untersuchung soll wie eine Beweisaufnahme auch mit Fotos dokumentiert sein. Auf Altlasten spezialisierte Labors können auch bei nicht exakten Altlaststoffen durch Probenanalysen die exakte Zusammensetzung und damit deren Gefahrenpotenzial ermitteln.

 

Sollten sich Altlasten ergeben, deren Entsorgen Sondermaßnahmen erfordert (z.B. Verbrennen oder sonstige Vorbehandlungen) so ist zu überlegen, ob dies nicht durch hierauf spezialisierte Sonderunternehmen erfolgen sollte.


Durchführungsbestimmungen

Weisen Sie die Abbruch- oder Baufirma nochmals schriftlich darauf hin, dass sämtliche  Auflagen (behördliche Auflagen, Vorschriften betr. Arbeitnehmerschutz, statische Auflagen usw. insbesondere aber Sicherungsmaßnahmen) unbedingt einzuhalten sind.

Für die Durchführung der Entfernung bzw. Entsorgung sind z.B. auch folgende gesetzliche Regelungen relevant:

  • Baurestmassentrennungsverordnung (Bundesgesetzblatt 259/1991)
  • Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Bundesgesetzblatt 325/1990
  • Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Bundesgesetzblatt 299/1989
  • Deponieverordnung BGBl 164/1996
  • Abfallnachweisverordnung BGBl 65/1991
  • Freiwillige Vereinbarung über die Heranziehung von Recycling-Materialien
  • Landesgesetze (z.B. Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes)
  • usw.

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Helmut Melzer
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