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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Verstärkung und Erneuerung von Anschlüssen

Jedes Objekt, auch eines dessen Sanierung bzw. Adaptierung geplant ist, muss über die gewünschten  / erforderlichen Anschlüsse in ausreichender Dimension und Lage verfügen. Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen, Stränge und Leitungen etc. sind genau zu erheben und die Ergebnisse schriftlich (d.h. auch Eintragung in entsprechende Plänen!) festzuhalten.

 

Vor allem bei Adaptierungen und Sanierungen, An– und Zubauten ist der Anschluss meist vorhanden. Mit dem Versorgungsunternehmen ist nur zu klären in welchem Zustand der Anschluss ist, welche Dimension zur Verfügung steht und ob diese für das Bauvorhaben ausreichend bemessen ist. Um die Anlage in Betrieb zu nehmen und auf Ihren Namen anzumelden sollten Sie sich mit dem örtlichen Versorgungsunternehmen in Verbindung setzen.

 

Mit den Haustechnikkonsulenten sind die Erfordernisse für das adaptierte Objekt zu klären und ev. erforderliche Maßnahmen zur Verstärkung / Erneuerung / Sanierung der Haustechnikanlagen und aller zugehöriger Teile, festzulegen.

Bei den Ver- und Entsorgungsträgern ist entsprechend zu erheben ob und in welchem Umfang die gewünschten Verstärkungen bzw. Erhöhungen der Anschlusswerte möglich sind. Nach Stellung der entsprechenden Anträge werden meist die hiermit verbundenen Kosten („Ergänzungen“) vorgeschrieben.

 

In den Bau-Verträgen mit dem Generalunternehmer bzw. den Einzelgewerken z.B. Baumeister, Installateur, Elektriker etc. sollte die Vereinbarung enthalten sein, dass alle Abstimmungen und Klärungen für die zu erbringenden Leistungen mit den Behörden und allen relevanten Unternehmungen (auch Ver- und Entsorgungsunternehmen) vom Auftragnehmer selbst und zeitgerecht durchzuführen sind.

Abstimmung von Aufgrabungen im öffentlichen Bereich
Besonders in städtischen Gebieten, wo im Straßenbereich besonders viele verschiedene Leitungen verlegt sind, ist es angebracht vorab bei der Gemeinde nachzufragen, ob in diesem Bereich in naher Zukunft Aufgrabungs- oder sonstige Baumaßnahmen geplant sind.

 

Durch Bauvorhaben in öffentlichen Bereichen (Aufgrabungen, Straßensanierungen etc.) kann es sein, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Ihre Arbeiten nicht durchgeführt werden können, da andere Firmen diese Termine vorreserviert haben. Erfolgt diese Klärung nachdem mit dem Bau begonnen wurde und ergibt sich daraus ein Baustillstand, so muss der Bauherr diese Kosten tragen.

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