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Bauvorhaben - aber welches?

Wissen Sie ob ihr Bauvorhaben geringfügig, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig ist? Hier finden sie einen Leitfaden.

Nicht nur der sprichwörtliche "Häuslbauer" hat sich an das Baugesetz zu halten: Jeder Bau, der mit dem Boden in Verbindung steht und zu dessen Errichtung spezifische technische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, unterliegt dem Baurecht, das generell drei Kategorien kennt:

Geringfügige Bauvorhaben:
Darunter versteht man Maßnahmen zur baulichen Erhaltung, Sanierung oder Verbesserung (z.B. Erneuerung von Fenstern und Türen oder der Fassade, Trockenlegung von Mauern) und andere so genannte geringfügige Bauvorhaben (Garagen, Geräteschuppen, Swimming-Pool, Sat-Antennen).

Derartige Bauvorhaben sind der Gemeinde lediglich schriftlich anzuzeigen. Wenn der Bürgermeister nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist reagiert, kann man die Pläne in die Tat umsetzen.

Anzeigepflichtige Bauvorhaben:
Für die Errichtung oder Änderung von kleineren Gebäuden, für die Montage von Zäunen oder den Einbau von Heizungsanlagen muss in der Regel eine schriftliche Bauanzeige an die Gemeinde erstattet werden. Beizulegen sind:

1. Baupläne (dreifach, mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn und mit Unterschrift des Baumeisters)
2. Baubeschreibung (dreifach)
3. Verzeichnis der Nachbarn des Baugrundstücks

Die Gemeinde kann nach Prüfung der Unterlagen den Bau freigeben, oder aber ein Bewilligungsverfahren einleiten.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Für nicht geringfügige Bauvorhaben, die nicht zum Bau freigegeben wurden, muss man einen Antrag auf Baubewilligung stellen, der eine Bauverhandlung nach sich zieht. Für diesen Antrag benötigt man dieselben Unterlagen wie für die Bauanzeige.

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Helmut Melzer
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