Aufzug © Shutterstock

Privater Aufzug - das ist zu beachten

Der eigene Lift im Haus lässt Stockwerke einfach und rasch überwinden. Doch so eine Aufzuganlage muss bestimmten Normen entsprechen. Wir sagen Ihnen, was zu beachten ist.

Für eine private Aufzugsanlage gilt es einige Dinge zu beachten. So sollte der Aufzug behindertengerecht und damit barrierefrei ausgeführt werden. Aus den Normen ergeben sich u. a. folgende Punkte, die eingehalten werden müssen:

  • der Aufzug muss stufenlos erreichbar sein
  • die Kabinenfläche muss mind. 110 x 140 cm betragen
  • die automatische Kabinentüren müssen mind. 85 cm lichter Breite besitzen
  • das oberste Bedienungselement darf nicht höher als 130 cm situiert werden
  • die freie Fläche vor dem Aufzug sollte mind. 150 cm Tiefe betragen


Der optische Eindruck einer Aufzugsanlage wird vor allem durch die Aufzugskabine, Aufzugstüren und die Art des Aufzugsschachtes bestimmt. Die farbliche und materielle Gestaltung der Oberflächen sind eine Frage des individuellen Geschmacks und der Brieftasche.

Aufzugsschacht als Basis

Jeder Schacht muss vollständig von vollwandigen Wänden, Boden und Decke umwehrt sein, und alle Teile müssen aus nicht brennbaren, dauerhaften Materialien bestehen. Er kann als geschlossene Konstruktion vom Baumeister oder auch vom Schlosser als Stahl-Glas-Konstruktion ausgeführt werden.

Im Schacht sind unter Beachtung der Brandabschnitte nur folgende Öffnungen zulässig: Schachttüren, unerlässliche Wartungs- u. Nottüren, Gas-, Rauch- u. Entlüftungsöffnungen sowie erforderliche Durchbrüche zu Triebwerks- u. Rollenräumen.

Es braucht einen Triebwerksraum

Bei Seilaufzügen kann das Triebwerk grundsätzlich über/neben/hinter/unter dem Schacht angeordnet werden, sowie bei triebwerksraumloser Ausführung im Schacht. Jedoch ist weiterhin die gebräuchlichste Anordnung die mit dem Triebwerksraum oben über dem Schacht. Bei hydraulischen Aufzügen kann der Triebwerksraum flexibel, auch vom Aufzugsschacht entfernt (bis zu sieben Meter) angeordnet werden.

Kabinen- und Schachttüren

Die gesetzlich vorgeschriebenen getrennten Kabinen- und Schachttüren werden vom Aufzugshersteller zur Kabine passend angeboten. Der Einsatz von automatischen Schiebetüren für Fahrschacht und Kabine ist heute selbstverständlich, wobei diese Türen als einseitig öffnende Teleskopschiebetüren oder als zentralöffnende Schiebetüren ausgeführt werden können.

Liftwart - Einer muss sich auskennen

Vom Eigentümer/den Miteigentümern eines Personenaufzuges ist mit der Aufzugsbetreuung und der Notbefreiung ein Aufzugswärter (oder ein Betreuungsunternehmen) zu beauftragen. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht (nur) ein einziger Aufzugswärter beauftragt werden.

Die Novelle zum Wiener Aufzugsgesetz schreibt vor, dass bei Pannen rund um die Uhr eine Notbefreiung innerhalb von 30 Minuten vor Ort eintreffen muss und sieht regelmäßige Kontrollen vor - diese Aufgaben können von einem einzigen Aufzugwart pro Aufzug nicht erfüllt werden. Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Aufzugsbetreuung oder der Notbefreiung beauftragt, muss unter anderem der Aufzug an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein.

Aufzug-Zulassungsprüfung

Der TÜV Österreich ist "Zugelassene Prüfstelle für Aufzüge" und als "Notifizierte Stelle" in der EU registriert. Die TÜV-Prüfung umfasst u.a. folgende Elemente:

  • Fangvorrichtungen
  • Vorrichtungen gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs
  • Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren
  • Geschwindigkeitsbegrenzer
  • Elektrische Sicherheitsschaltungen
  • Hydraulische Sicherheitsbauteile
  • Fernüberwachungssysteme
  • sowie komplette Aufzugsanlagen
Zusätzlich gibt es eine Reihe von Berechtigungen als zugelassene Prüfstelle, welche vor allem während des Betriebes einer Anlage relevant sind, wie z. B.: Schallschutzprüfungen, Funkstörspannungsmessungen, Messung von Gewicht und Treibfähigkeit, Ultraschallprüfung von Triebwerkswellen uvm.
 

AutorIn:
Datum: 04.09.2017
Kompetenz: Bauunternehmen

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