Bad Renovierung © Shutterstock

Bad renovieren als Mieter - geht das?

Das eigene Bad in einen Wellness-Tempel zu verwandeln auch das geht einfacher, als man denkt. Wenn da der Mietvertrag inkl. Anzeigepflicht nach § 9 MRG nicht wäre. Wir sagen Ihnen, wie Sie auch als Mieter ordentlich renovieren können.

Eine moderne Wellnessdusche, Badewanne raus und bodenebene Dusche rein, das Badezimmer komplett neu verfliesen? Alles was über frische Fugen und neue Armaturen hinausgeht, unterliegt im Mietverhältnis der Anzeigepflicht nach § 9 MRG. Sie besagt, dass von wesentlichen Änderungen, die der Mieter in der Wohnung auf seine Kosten vornehmen will, immer der Vermieter vorweg in Kenntnis zu setzen ist.

Äußert sich der Vermieter zu einer solchen Mitteilung des Mieters nicht, so gilt nach zwei Monaten seine Zustimmung als erteilt. Eine Nichtbeachtung der Anzeigepflicht durch den Mieter kann den Verlust des Aufwandersatzes und eine Wiederherstellungspflicht zur Folge haben. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die Veränderung dem aktuellen Stand der Technik entspricht, einwandfrei ausgeführt wird, wichtigen Interessen des Mieters dient und keine Beeinträchtigungen für andere und für das Haus bewirkt.

Ersatz der Aufwendung

Im Zusammenhang mit den Investitionen des Mieters in der Wohnung, die eine Standardverbesserung und eine Anhebung des Ausstattungszustandes bewirken, besteht ein Anspruch des ausziehenden Hauptmieters auf Ersatz seiner Aufwendungen, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind.

Alle Details zur Abschreibungsquote (z. B. bei Aufwendungen, die der Errichtung oder der Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung dienen, sowie bei Aufwendungen zur gänzlichen Erneuerung eines schadhaften Fußbodens) finden sich im § 10 MRG.

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Archivmeldung: 09.10.2023
Kompetenz: Recht

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