Was behinaltet das Bauarbeitenkoordinationsgesetz?
Zur Vorbereitung des Bauprojekts hat der Bauherr gem. Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.
Der Planungskoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren, bei gefährlichen Arbeiten und Bauarbeiten größeren Umfangs einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen, darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt, eine Unterlage für spätere Arbeiten (nach Baufertigstellung, für Nutzung, Wartung, Instandhaltung) zusammenzustellen. Er hat darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage berücksichtigt und in die Ausschreibung aufgenommen werden.
Der Planungskoordinator kann auch Baustellenkoordinator sein.
Der Baustellenkoordinator
Der Bauherr hat gem. Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der Ausführung der Arbeiten berücksichtigt werden. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Der Planungskoordinator kann auch Baustellenkoordinator sein.
Er hat auf die Anwendung aller Vorschriften, Pläne und Maßnahmen auf der Baustelle zu achten und den Bauherrn, den Projektleiter, die Unternehmer und die zuständigen Behörden in die Arbeiten einzubeziehen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung von Arbeitgebern und sonstigen Selbständigen auf der Baustelle angewendet werden.
Der Baustellenkoordinator hat die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den ausführenden Unternehmen zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen zu organisieren.
Den SiGe-Plan und die Unterlage für spätere Arbeiten muss er nach Änderungen aktualisieren und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
Erkennt er Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, so hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren und er kann sich nach erfolgloser Urgenz zur Beseitigung von Missständen an das Arbeitsinspektorrat wenden.