Der “Baubescheid” ergeht schriftlich in der klassischen Form eines amtlichen Bescheides.
Er besteht üblicherweise aus drei Teilen:
- Darstellung des Rechtsbestandes
- Begründung
- Rechtsmittelbelehrung
Zusätzlich zum Baubewilligungsbescheid können zum Beispiel auch folgende Bescheide bezüglich Ihrer Liegenschaft bzw. Ihres Projektes erforderlich sein / beantragt werden / ausgestellt werden: Fluchtlinienbescheid, Gehsteigbekanntgabe, Abteilungsbewilligung, Abbruchbewilligung, Kanaleinmündungsbewilligung, Benützungsbewilligung.
Über Einwendungen, die bei der Bauverhandlung zu keiner Einigung geführt haben, wird nun zu Recht erkannt. Berechtigte privatrechtliche Einwendungen, meist von verfahrensbeteiligten Anrainern, werden in der Bewilligung angeführt und gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Den Bescheid erhält der Gesuchsteller (Bauwerber) und alle jene Beteiligten, die gegen die Bewilligung Einspruch erhoben haben. Weiter erhält der Gesuchsteller eine oder zwei Ausfertigungen der Baupläne samt Beilagen, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind.
Die Baubewilligung kann nur dann verweigert werden, wenn Ihr Bauvorhaben den Bestimmungen der Bauordnung, den auf Grund der Bauordnung erlassenen Vorschriften oder einer sonstigen, auf einen Bau anwendbaren Vorschrift des "öffentlichen Rechtes" nicht entspricht.
Privatrechtliche Einwendungen haben demnach keinen Einfluss auf die Entscheidung der Baubehörde. Sie werden nach versuchter gütlicher Einigung auf den Rechtsweg verwiesen. Dagegen entscheidet die Baubehörde über alle öffentlich rechtlichen Einwendungen, denen eine Verletzung eines bauordnungsmäßig geschützten Parteienrechtes zu Grunde liegt.
Die Behörde kann bei Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (Baracken, Ausstellungspavillon, usw.), nach freiem Ermessen von Bestimmungen der Bauordnung Abstand nehmen und diese auf bestimmte Zeit oder jederzeitigen Widerruf bewilligen.
Gültigkeitsdauer
Die Baubewilligung wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, mit dem Bau oder Abbruch oder der Erdarbeit nicht begonnen oder der Bau nicht innerhalb einer bestimmten Frist vollendet wird (allgemein fünf Jahre, längere Frist bei größeren Bauvorhaben möglich).
Was bedeutet das praktisch:
Sie müssten nach zwei Jahren, wenn Sie nicht mit dem Bau begonnen haben, wieder um Baubewilligung ansuchen. Das Verfahren wird neu aufgerollt. Eine schon einmal erteilte Bewilligung bietet jedoch keine Gewähr und keinen Anspruch, dass die Bewilligung neuerlich erteilt wird. Es können z.B. in der Zwischenzeit neue Verordnungen erlassen worden sein, die eine Umplanung des Bauwerkes notwendig werden lassen oder es wurde wegen Änderungsarbeiten am Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Bausperre verhängt.
Hier empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsfrist um eine Fristverlängerung der Baubewilligung anzusuchen, die natürlich entsprechend begründet werden muss. Jedoch liegt auch die Bewilligung einer Fristverlängerung im freien Ermessen der Baubehörde.