Baubewilligung einreichen - das ist zu beachten
Bei der Einreichung werden die für die Baubewilligung erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke vom Architekten oder vom Planer ermittelt und bereitgestellt..
In der Phase der Einreichung beschäftigt sich der Planer bzw. Architekt mit der Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen, Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind, sowie der Koordination der Einreichung. Ihr Planer bzw. Architekt muss über die lokalen Bauvorschriften genau Bescheid wissen!
Musterbeispiel
Nachfolgend eine beispielhafte Auflistung der im allgemeinen notwendigen Unterlagen für eine Baubewilligung (am Beispiel Wien)
- Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
- Bauansuchen
- Baupläne
- Baubeschreibung
- Grundbuchauszug
- Nachweis über Wärme- und Schallschutz
- Abteilungsbewilligung / Bewilligung des Bauplatzes
- Berechnung der Anliegerleistungen
- Nachweis über die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung
- Statische Vorbemessung
- ab Bauklasse III: Gestaltungskonzept für Gartenflächen des Bauplatzes
- Nachweis Wassermenge zur Brandbekämpfung
- Kanal: Vidierung / Kanalanschluss oder Senkgrube
- Müllgefäßstandplätze
- Baumfällungsgenehmigung
- usw.
Beispiel einer Einreichung
Das Bauansuchen sieht folgendermaßen aus:
Betrifft: Baubewilligung ................................................. |
- Baupläne (zum Beispiel) in dreifacher Ausfertigung Parie A, B und C, erstellt nach den Vorschriften der lokalen Bauordnung. Plan-Maßstab: Einreichpläne: 1:100, mit Lageplan: 1:200 oder 1:500, Unterfertigt von: Bauwerber, Planverfasser, Grundstückseigentümer, Baurechtseigentümern und Bauführer
- Die Baubeschreibung hat (zum Beispiel) zu enthalten:
- die Erläuterung des Vorhabens
- die Größe des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll
- die Größe der bebauten Fläche
- die Größe des umbauten Raumes
- die Netto-Geschossflächen-Dichte (Verhältnis der Größe der Geschossflächen von Außenmauer zu
- Außenmauer, gemessen zu der gemäß lt. b) angegebenen Quadratmeterzahl)
- Angaben für die Ermittlung der Abstandsflächen
- Angaben über den energiesparenden Wärmeschutz
- Aktuelle Grundbuchsabschrift :nicht älter als drei Monate / Zustimmung der Grundeigentümer (Baurechtseigentümer), die im Grundbuch eingetragen sind durch Unterschrift auf den Bauplänen.
- Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ist nur bei Neu-, Zu- oder Umbau und bei Einfriedungen mit Fundament im Grenzbereich eines Grundstücks zur Straße (nicht bei Änderungen im Inneren eines Gebäudes oder Abtragungen in Schutzzonen und Bausperrgebieten) notwendig, Bescheid ist nur ein Jahr gültig!.
- Nachweis über Wärme - und Schallschutz (nur wenn durch Bauführung betroffen), erstellt von einem Ingenieurkonsulenten für Bauphysik
- Bewilligung des Bauplatzes (wenn auf Grund der Bebauungsbestimmungen eine Abteilungsbewilligung erforderlich ist) erstellt von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
- Nachvollziehbare Berechnung der Anliegerleistungen, erstellt von Ihrem Planverfasser
- Nachweis über die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung, aufgestellt von Ihrem Planverfasser
- Vorstatik - Statische Vorbemessung einschließlich Fundierungskonzept oder bei kleineren Bauvorhaben ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Gründen keinerlei Gefährdung gegeben ist. Erstellt von einem Ingenieurkonsulenten für Statik.
- Für Neubauten ab der Bauklasse III: Gestaltungskonzept für Gartenflächen des Bauplatzes, erstellt von Ihrem Planverfasser
- Der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung (im Plan Angaben über die Entfernung der Hydranten und deren Wasserförderleistung)
- Kanalanschluss oder Senkgrube: Vidierung der Pläne durch den Abwasserentsorger
- Müllgefäßstandplätze: (Abfallwirtschaftsgesetz beachten) : Vidierung der Pläne durch den Abfallentsorger - Stadtreinigung etc.
- Genehmigung für das Fällen von Bäumen (wenn Stammumfang in einem Meter Stammhöhe mindestens 40 cm unterliegen diese dem Baumschutz-Gesetz !!) und Darstellung von ev. erforderlichen Ersatzpflanzungen. Ausnahme z.B.: Obstbäume und Bäume in Kleingartenanlagen in Wien, regional abhängige Klärungen sind erforderlich.