Kontrolle Am Bau © Tyler Olson/shutterstock.com

Baukontrolle - Schauen Sie Handwerkern auf die Finger

Die Bauqualität ist neben den Baukosten und den Bauterminen der wichtigste Aspekt für den Bauherrn. Es ist daher wichtig von Beginn an ein Argusauge auf alle Bauaktivitäten zu werfen, um Baumängel schon im Anfangsstadium zu erkennen.

Qualitätskontrolle beginnt mit der Vorgabe verbindlicher Qualitätsstandards im Auftrag an den Handwerker bzw. Lieferanten. Es ist sinnvoll, in einem speziellen Auftragsabschnitt darauf hinzuweisen, dass qualitativ hochwertige Materialausführungen zu liefern sind und minderwertiges oder mangelhaftes Material zurückgewiesen wird.

Exakt die Materialvorgaben beschreiben:

Haben Sie ganz spezielle Vorstellungen von den einzusetzenden Materialien, dann bezeichnen Sie diese im Auftrag genau. Vermeiden Sie Begriff wie "Ausführung ähnlich...", "gutes Markenfabrikat" oder "in guter Qualität". Wollen Sie ein ganz bestimmtes Material, dann schreiben Sie in den Vertrag Fabrikatsbezeichnung, Typennummer usw.

Die Auftragsbasis definieren:

Legen Sie im allgemeinen Teil Ihres Auftrags fest, dass für alle Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Vertrags(Auftrags)bedingungen gültig sind. Mit dieser Vorgabe werden für die allermeisten Leistungen die einschlägigen DIN- bzw. EU-Normen als Ausführungsrichtlinie festgeschrieben.

Auf der Baustelle präsent sein:

Seien Sie als Bauherr auf der Baustelle präsent. Sie sollten jeden Tag die Baustelle besuchen und zwar wenn die tätigen Handwerker schon bzw. noch anwesend sind. Oft bestehen von Seiten der Handwerker Fragen zu der gewünschten Ausführung. Wenn tagelang kein direkter Ansprechpartner präsent ist, wird sich der Handwerker helfen und notgedrungen selbst entscheiden.

Regelmäßig Baufachmann hinzuziehen:

Sorgen Sie dafür, dass regelmäßig ein Baufachmann (Ihre Bauaufsicht), z.B. der Architekt, die Baustelle inspiziert. Dies ist besonders wichtig während der Herstellung der tragenden Bauteile (Rohbau, Dach) und der Herstellung der später nicht mehr sichtbaren Einbauten (Installationen). Auch wenn Sie weitgehend in Eigenregie bauen, sollten Sie die Honorierung eines erfahrenen Bauleiters für diese Inspektionen einkalkulieren.

Bautagebuch führen:

Führen Sie regelmäßig (das heißt täglich!) ein Bautagebuch. Halten Sie bei Ihren Baustellenbesuchen möglichst detailliert fest, welche Handwerker mit wie vielen Leuten arbeiten, welche Witterungsverhältnisse herrschen, welche Arbeiten mit welchem Baufortschritt durchgeführt wurden und ob Besonderheiten (Unklarheiten, Mängel) auftraten. Gleichzeitig können Sie im Bautagebuch Ihre Nebenauslagen (z.B. Verköstigungen für Handwerker, gefahrene Kilometer zur Baustelle oder zum Baustoffhandel) fürs Finanzamt dokumentieren.

Fotodokumentationen anlegen:

Legen Sie von Beginn an Fotodokumentationen an. Halten Sie Baufortschritt, eingesetzte Materialien, UnterPutz-Installationen und festgestellte Mängel sofort per Fotoapparat fest. Mit modernen Digitalkameras kann jeder Fotoamateur heute brauchbare Bilder schießen.

Baumängel rügen:

Auf der Baustelle festgestellte Mängel sollten, wenn die Beseitigung nicht umgehend erfolgt, ohne größeren Zeitverzug schriftlich gerügt werden. Nur so bewahren Sie Ihre Rechtsposition und setzen dem Verursacher des Mangels eine Frist. Dies ist Voraussetzung, um die kurzfristige Mängelbeseitigung sicherzustellen bzw. dem Handwerker nach tatenloser Fristverstreichung androhen zu können, eine weitere Mängelbeseitigung durch ihn zu verweigern. Da Sie den Mangel dann auf seine Kosten durch einen Dritten beseitigen lassen können, ist das ein sehr wirksames Mittel, den Handwerker zur Aktivität zu drängen.

Baumängel zeitnah beseitigen lassen:

Setzen Sie kurze Beseitigungsfristen und haken Sie stetig nach. Wenn erst einmal Mängelbeseitigungsmaßnahmen verschleppt werden, kommt es leicht zum Termin-Chaos.

Förmliche Abnahmen durchführen:

Bestehen Sie immer auf der Durchführung förmlicher Abnahmen. Geben Sie das dem Handwerker frühzeitig und unmissverständlich bekannt. Im Gegensatz hierzu gibt es auch die stillschweigende Abnahme, z.B. durch Ingebrauchnahme des Objekts oder des Gewerks. Gravierende Mängel, die vor der Abnahme festgestellt werden, gaben dem Bauherren das Recht, die Abnahme zu verweigern und damit die Schlusszahlung teilweise hinaus zu zögern. Das Einbehaltungsrecht ist auf das Dreifache der Schadensbeseitigungssumme begrenzt. Treten nach der (auch stillschweigenden) Abnahme noch Mängel auf, sind diese im Rahmen der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers zu beseitigen.

 

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Datum: 16.11.2018
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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