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Der Baukoordinator laut BauKG

Nicht selten wird der Baukoordinator von BauherrInnen „vergessen“. Dabei ist dieser seit 1999 gesetzlich vorgeschrieben. Wir sagen Ihnen, was der Koordinator auf der Baustelle zu tun hat.

Ein Baukoordinator überwacht den gesamten Bauprozess. Er sollte mit Sorgfalt gewählt werden und eine Person sein, der Sie voll und ganz vertrauen. Immerhin vertritt er Sie auf der Baustelle und hat das volle Hausrecht. Der Koordinator hat Grundkenntnisse über den Arbeitsschutz auf Baustellen und kennt das Bauarbeitenkoordinationsgesetz. Er kennt die typischen Unfallgefahren am Bau und weiß sie zu verhindern. Der Baukoordinator ist bereits in der Planungsphase dabei und erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan). Er ist erste Ansprechperson für sämtliche ausführenden Unternehmen am Bau.

Das Gesetz schreibt den Koordinator vor

Sobald Sie als BauherrIn mehr als eine Firma beauftragt haben, muss von einem Dritten für einen reibungslosen Ablauf zwischen den Gewerken gesorgt werden. Auch muss der Koordinator die Sicherheitsmaßnahmen überwachen.

Wer darf den Job ausüben?

  • Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz setzt fest, dass ausschließlich jene Personen diese Aufgabe übernehmen dürfen, die über eine einschlägige Ausbildung bzw. eine einschlägige Berufserfahrung verfügen.
  • Die Aufgaben eines Baukoordinators
  • Er überwacht die Anwendung aller Vorschriften, Pläne und Maßnahmen auf der Baustelle und bezieht BauherrIn, ProjektleiterIn, Unternehmer und die zuständigen Behörden in seine Arbeit mit ein.
  • Er überwacht die Umsetzung der Pläne zur Gebäudeerstellung, die Erreichung der Qualitätsansprüche unter den gegebenen Kosten- und Zeitrahmen im Interesse des Bauherrn.
  • Er achtet auf die Einhaltung des Zeitplanes und steuert dafür das Zusammenwirken der einzelnen Unternehmen.
  • Er nimmt die Leistungen der Firmen ab, stellt im Falle des Falles Mängel fest und veranlasst deren umgehende Behebung.
  • Er koordiniert die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die ausführenden Unternehmen zum Schutz der Arbeitnehmer.
  • Er hat Feststellungen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unverzüglich dem Auftraggeber oder Projektleiter zu melden.
  • Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage für spätere Arbeiten den eingetretenen Änderungen an.
  • Er organisiert die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den ausführenden Unternehmen am Bau, wenn diese gleichzeitig oder knapp aufeinanderfolgend ihre Bereiche bearbeiten.
  • Er achtet darauf, dass die ausführenden Unternehmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung beachten, den SiGe-Plan und die Baustellenordnung einhalten.
  • Sobald Änderungen in Plan und Ausführung beschlossen wurden, muss er den SiGe-Plan dementsprechend adaptieren und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, dass nur die jeweils befugten Personen die Baustelle betreten.
  • Er hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden.

AutorIn:
Datum: 30.01.2018
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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