Baustellengesetz © bikeriderlondon/shutterstock.com

Das Baustellenkoordinationsgesetz

Am 1. Juli 1999 ist das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Baukoordinationsgesetz – BauKG) in Kraft getreten und damit wird die EU-Baustellen-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer auf der Baustelle zu gewährleisten und damit eine Senkung der Unfallzahlen, der Ausfallzeiten und der damit zusammenhängenden Folgekosten zu erzielen.

Zusätzlich entstehen für den Bauherrn Kostenvorteile aus einem optimierten Zusammenarbeiten der Planenden und der Bauausführenden, Qualitätssteigerungen, eine besseren Einhaltung der Bauzeiten und eine exakten Termin- und Finanzplanung. Das BauKG findet auf allen Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, Anwendung.

Bauherrenpflichten

Das BauKG wendet sich nach dem Verursacherprinzip primär an den Bauherrn. Planungs- und Baustellenkoordinator kann, muss aber nicht dieselbe Person sein.

  • Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Sie können Ihre Verpflichtungen einem fachkundigen Projektleiter übertragen, wobei der Projektleiter vom Bauherrn auch mit der Planung, der Ausführung und/oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt sein kann.

Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt.

Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.

  • Veranlassungspflicht

Die Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators sowie die Durchführung einer Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat, wenn der Bau mehr als 30 Arbeitstage dauert, mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder mehr als 500 Personentage dauert.

Der Bauherr oder, wenn ein solcher eingesetzt ist, der Projektleiter, sorgt dafür (durch Beauftragung der Planer), daß bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden.

Wenn auf der Baustelle gleichzeitig (oder aufeinanderfolgend) Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig sind, bestellt der Bauherr oder, wenn ein solcher eingesetzt ist, der Projektleiter einen erfahrenen Baufachmann als Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz, und zwar

  • für die Phase der Bauvorbereitung als Planungskoordinator
  • für die Phase der Bauausführung als Baustellenkoordinator

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Datum: 11.09.2010
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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