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Rechte & Pflichten des Bauherrn

Um die Rechte und Pflichten von Bauherren zu bestimmen, muss zuerst klar festgelegt werden, wer überhaupt welche Aufgaben und Leistungen im Bauprozess übernehmen wird und wie stark Sie als Bauherrin oder Bauherr sich in den Prozess involvieren. Ein Überblick.

Sind Sie bereit bzw. haben die Möglichkeit, selbst Verantwortung im Bauprozess zu übernehmen? Sie haben genügend Zeit, organisatorisch oder gar handwerklich auf der Baustelle mitzuwirken? Oder möchten Sie mit Ihrem Hausbau-Projekt erst konfrontiert werden, wenn es darum geht, die Inneneinrichtung zu gestalten? Für jede Art von Bauherr gibt es die entsprechenden Aufgaben, die richtigen Vertragspartner und die geeignete Vertragsgestaltung, und je nachdem, wir das aufgeteilt ist, fallen Ihnen mehr oder weniger Rechte und Pflichten zu.

Option 1: Bauherr gibt an ein Generalunternehmen ab

Eine Möglichkeit der Umsetzung ist die Beauftragung eines einzigen Unternehmers, der als Generalunternehmer die Ausführung des Bauvorhabens zur Gänze übernimmt. Für die Bereiche, die er selbst nicht erbringt, beauftragt der Generalunternehmer Subunternehmer, die Hauptverantwortung bleibt aber bei ihm. Er haftet dem Bauherren für Qualität, Termine und Mängel und trägt auch das wirtschaftliche und organisatorische Risiko. Diese Risiko- und Verantwortungsübernahme kostet Sie etwa 5 % bis 15 % der eigentlichen Bausumme (Generalunternehmerzuschlag). Auszahlen tut sich das aber allemal, vor allem, wenn sich BauherrInnen nicht selbst mit der Suche und Beauftragung der einzelnen Firmen wie Baumeister, Dachdecker, Spengler, Heizungs- und Sanitärinstallateur, Elektriker, etc., und deren Koordination herumschlagen wollen.

Option 2: Bauherr erteilt Einzelaufträge und bleibt  Hauptverantwortlicher

Sollten Sie sich für die Variante der Einzelbeauftragung entscheiden, so muss Ihnen klar sein, dass Ihnen das ansonsten auf einen Generalunternehmer übertragene Risiko selbst bleibt und Sie eine Reihe organisatorischer und koordinativer Aufgaben wahrnehmen müssen.

Rechte & Pflichten des Bauherren vor Bauvertragsabschluss

Als Auftraggeber, egal ob an ein Generalunternehmen oder an einzelne Gewerke, haben Sie folgende Rechte und Pflichten vor Vertragsabschluss:Holen Sie sich über potentielle Vertragspartner Erkundigungen ein! Besichtigen Sie Referenzobjekte oder sprechen Sie mit deren Bauherren über ihre Zufriedenheit mit dem jeweiligen Bauunternehmen. Holen Sie Bonitätsauskünfte über die Firma ein. Vor Vertragsabschluss sollten auch alle sonstigen rechtlichen Fragen (Bebaubarkeit, Bewilligungen, etc.) geklärt und die Finanzierung gesichert sein. Denn ein bereits abgeschlossener Bauvertrag ist – sollten nicht entsprechende Vorbehalte gemacht oder aufschiebende Bedingungen vorgesehen werden – ist auch dann verbindlich, wenn sich später etwa herausstellt, dass die Geldmittel doch nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

Die Leistungspflicht des Bauherrn

Der Bauherr als Auftraggeber hat Pflicht, die Leistung des Auftragnehmers betreffend der vertraglichen Bestimmungen zu entlohnen. Dabei sollte festgehalten werden, ob es sich um einen Pauschal- oder Einheitspreis handelt und ob Preiserhöhungen während der Bauzeit an die BauherrInnen weitergegeben werden können oder nicht. Zu regeln sind darüber hinaus die Zahlungsfristen und allfällige Skonti und letztlich, ob Unternehmer berechtigt ist, Teilrechnungen zu stellen.

Die Pflichten der Auftragnehmer

Sowohl der einzelne Bauvertrag mit einem Generalunternehmer, als auch die Verträge über Einzelbauleistungen mit diversen Fachunternehmen sind rechtlich gesehen Werkverträge mit denen Sie ein Unternehmen beauftragen, Bauleistungen zu erbringen. Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers liegt darin, den durch den Auftrag erwarteten Erfolg, sprich die mangelfreie und rechtzeitige Herstellung der vereinbarten Bauleistung zu erbringen. Eine bestimmte Tätigkeit lediglich auszuüben oder sich zu bemühen, einen Erfolg zu erreichen, reicht nicht. Die Hauptleistungspflicht des Auftraggebers hingegen besteht darin, dem Unternehmer dafür das dafür vereinbarte Entgelt (den Werklohn) zu bezahlen.

AutorIn:
Datum: 06.06.2023
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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