Was steht im Kanalplan für ein Einfamilienhaus?
In Sonderfällen können die Behörden auch weitere Darstellungen bzw. ergänzende Angaben zur klaren Darstellung des Bauvorhabens verlangen. Meist bestehen normierte Plan-Zeichen-Verordnungen welchen die Einreichpläne genau zu entsprechen haben.
Kanalplan
Stellt im Maßstab 1:100 das Geschoß dar, in dem die Fallrohre der darüber liegenden Geschosse in die in der Erde liegenden Kanäle münden um dann in den Straßenkanal eingeleitet zu werden. Bei unterkellerten Gebäuden ist das in der Regel der Keller.
Die Darstellung der Einmündung in den Straßenkanal sowie der Regenrohre ist ebenfalls erforderlich, eventuell auf einem gesonderten Plan. Sämtliche Informationen zu den Kanälen, Aufstandsbögen und Putzschächten wie Material, Gefälle, Schmutzwasserart sowie Höhenlage bezogen auf das von der Gemeinde vorgegebene Bezugssystem sind einzutragen.
Farbdarstellung:
Die Pläne sind farbig anzulegen und zwar nach folgender Legende:
- Umrissen/Flächen der bestehenden Baulichkeiten bestehende Bauteile: grau
- Umrissen/Flächen von ev. abzutragende Bauteilen: gelb
- Umrissen/Flächen von neuen Bauteilen aus Ziegelwerk: rot
- Umrissen/Flächen von neuen Bauteilen aus Beton: grün
- Umrissen/Flächen von neuen Bauteilen aus Stahlbeton: schwarz
- Umrissen/Flächen von neuen Bauteilen aus Stahl: blau
- Umrissen/Flächen von neuen Bauteilen aus Holz: braun
- Umrissen/Flächen von neuen Bauteilen aus anderen Baustoffe: gesondert ausweisen
Unterschriften
Sämtliche Einreichpläne müssen die Namen des Grundstückseigentümers, des Bauwerbers und des Planverfassers tragen und von diesen unterschrieben sein. Der Bauführer muß die Pläne ebenfalls unterschreiben.
Da bei der Bauverhandlung der Bauführer (z.B. der Auftragnehmer für Baumeisterarbeiten) meist noch nicht feststeht, wird dessen Unterschrift üblicherweise erst nach der Bauverhandlung bzw. vor Baubeginn bei der Behörde (gemeinsam mit anderen Unterschriften wie z.B. Statik, Bauführerbekanntgabe, Baubeginns-Anzeige etc.) nachgeholt.
Angaben
Weitere Angaben, die auch angeführt werden müssen bzw. ergänzende Unterlagen sind zum Beispiel:
- Angaben darüber, ob auf benachbarten Liegenschaften Betriebe mit Emissionen, die Gefährdungen gemäß § 134a Abs. 3 BO hervorrufen können, bestehen
- Nachweis der Gebäudehöhe (Kleingärten: Nachweis der Einhaltung des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses vom verglichenen Gelände)
- Angaben über Baustoffe (entsprechend dem Wärme- und Schallschutznachweis)
- Widmungsänderungen (wenn Räume neu geschaffen, geändert oder aufgelassen werden)
- Baubeschreibung gem. behördlichen Erfordernissen
- regional unterschiedliche Formblätter, Nachweise etc.
- sowie das Bauansuchen selbst.
Sobald die Unterlagen weitgehend vorbereitet sind sollten Sie mit der zuständigen Baubehörde ein Gespräch vereinbaren in welchem Sie die behördlichen Erfordernisse, Unterlagen, Ergänzungswünsche etc. abklären.
Fragen Sie auch nach ev. Formblättern (z.B. für Ansuchen, Baubeschreibung etc.) !!
Sollten Sie nach der Bauverhandlung noch Änderungen im Innenbereich vornehmen, so sind diese der Baubehörde rechtzeitig durch einen sogenannten “Planwechsel” der Behörde mitzuteilen!