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Was soll erledigt werden?

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Achtung

Alle in Österreich zugelassenen brandhemmenden Materialien zeichnen sich durch ein Prüfzeugnis aus! Lassen Sie sich dieses Prüfzeugnis bereits mit dem Angebot vorlegen!

Baulicher Brandschutz

Der Brandschutz im Hochbau hat neben vorbeugenden Regelungen im Falle eines Brandes den Zweck einerseits die Ausbreitung eines Brandes auf so genannte Brandabschnitte einzugrenzen, andererseits zu gewährleisten, daß tragende Bauteile und im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung stehende Einrichtungen einem Brand eine gewisse Zeit widerstehen.

 

In dieser Zeit sollte es möglich sein, die Bewohner zu retten. Die Regelungen betreffen nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch die Außenanlagen, die die Zufahrt der Feuerwehr ermöglichen müssen.

Ausführungsmerkmale

  • Einteilung des Gebäudes in einzelne Brandabschnitte, die mit brandbeständigen Wänden und Decken voneinander getrennt sind.
  • Flucht- und Rettungswege müssen derart ausgeführt sein, dass sie auch während eines Brandfalles genutzt werden können.
  • Sicherheitsrelevante Leitungen wie die Versorgung von Strom für Notbeleuchtungen (Notstromversorgung) ist auch im Brandfall durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
  • Schornsteine und Feuerstätten müssen brandsicher ausgeführt werden.
  • Verhinderung der Verrauchung von Treppenhäusern z.B. durch den Einbau von automatischen Rauch-Wärme-Abzugsanlagen
  • Die Ausbreitung von Feuer und Rauch bei Schächten und Installationskanälen ist durch den Einbau von Brandabschnittstrennungen (Brandschott) zu verhindern.


Brandschutzfestlegung

In Bauordnungen ist jeweils die lokale Bauordnung zu berücksichtigen!

  • der Brandschutz von tragenden Außenwänden wird in den Bauordnungen durchwegs mit F 90 festgelegt
  • der Brandschutz von Trennwänden zwischen 2 Wohnungen, zwischen Wohnung und allg. zugänglichen Gängen etc. wird in den Bauordnungen durchwegs mit F 90 festgelegt
  • der Brandschutz von Feuermauern, Wände an Grenzen gegen Nachbargrundstücke, wird in den Bauordnungen durchwegs mit F 90 festgelegt
  • der Brandschutz von Decken wird in den Bauordnungen durchwegs mit F 90 festgelegt

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Helmut Melzer
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