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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Achtung

Als Bauherr trifft Sie durch das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten die Verpflichtung Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer auf der Baustelle zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die vom Planungskoordinator ausgearbeiteten Maßnahmen vom Baustellenkoordinator umgesetzt und aktualisiert werden.

Baustelleneinrichtungen

Alle ausführenden Firmen, primär aber die Baufirma benötigen, abhängig vom Bau- und Leistungsumfang für die Dauer der Bauarbeiten eine gewisse Grundversorgung und Basis-Ausstattung um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten.

Die allgemeine Baustelleneinrichtung umfasst üblicherweise:

  • Ver- und Entsorgung der Baustelle mit Strom und Wasser in vorschriftsgemäßer Art, samt  allen Installationen, Sicherungs-Massnahmen, Vorhaltung, ev. Umlegung und Räumung
  • Sinnvoll ist über die gesamte Baudauer für eine durchgehende Baustellenbeleuchtung (1 Lampe je Raum) um ein gefahrloses Begehen aller Bereiche zu sorgen. Für die jeweilige Arbeitsplatzbeleuchtung hat jede Firma selbst zu sorgen.
  • Umkleidemöglichkeiten und Sanitäreinrichtungen sind in ausreichender Anzahl entsprechend den behördlichen Bestimmungen zu installieren und zu warten. Das Anlegen von Senkgruben ist unzulässig.
  • Baugeräte und Versorgungsgeräte,
  • alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Abschrankungen, Abfriedung, Erfüllung aller Sicherheitsvorschriften, Schutz gegen das Betreten der Baustelle und der Arbeits  und Lagerbereiche durch Unbefugte. Falls erforderlich auch Schutz gegen Witterungs- und Wintereinflüsse (auch der Provisorien !) und alle sonstigen Sicherungen auf die Dauer der Gefährdung. Auch betroffene Verkehrswege außerhalb des Bauplatzes sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden entsprechend abzusichern, zu beschildern, zu überprüfen und zu reinigen. Dies betrifft z.B. auch  alle Winterleistungen (Schneeräumung, Streuen etc.)!
  • Sanitäts  und  Erste-Hilfe Ausstattung
  • Feuerschutz  und Lösch Maßnahmen und dgl.
  • Bewachung (falls erforderlich)
  • Alle anfallenden Abfallmaterialien, Schutt, Bauschutt, Verunreinigungen, Restmaterialien, Leergebinde usw. sind laufend aus dem Bauwerk zu entfernen, falls erforderlich in geeigneter Form geschützt zwischenzulagern und laufend zu entfernen. Hierbei ist besonders die "Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (BGBl. 259/91)" und alle sonstigen Auflagen der jew. Gesetze (bes. Abfallwirtschaftsgesetz etc.) zu beachten.
  • Alle sonstigen erforderlichen Einrichtungen und Massnahmen.


Üblicherweise werden diese Leistungen in den Baustellengemeinkosten zusammengefasst und in der Leistungsbeschreibung der Gewerke als eigene Positionen angeführt.

Da die Baumeisterarbeiten üblicherweise den größten Anteil am Baugeschehen (von der Bauvorbereitung bis zum Bauende) einnehmen, werden die allgemeinen Baustellen-Einrichtungen meist von der Baufirma bzw. deren Sub-Unternehmern hergestellt, instandgehalten, betrieben und wieder abgebaut.

Den anderen am Bau beschäftigten wird der Zugang und die Mitbenutzung ermöglicht.
Abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen werden die Kosten vom Bauherren nach eigenen Angebots-Positionen vergütet bzw. ist von den anderen Auftragnehmern der Baufirma Kostenersatz zu leisten (was durch Umlage deren Preise erhöht).

Wenn die Baustellengemeinkosten nicht in eigenen Positionen des jeweiligen Angebotes erfasst sind, werden diese Kosten auf die anderen Preise umgelegt und erhöhen damit diese.



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Helmut Melzer
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