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Der Baustellenkoordinator

Der Bauherr hat gem. Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der Ausführung der Arbeiten berücksichtigt werden. Der Planungskoordinator kann auch Baustellenkoordinator sein.

 

Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Baustellenkoordinator

Der Baustellenkoordinator koordiniert die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten und sowie bei der Durchführung der Arbeiten, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

Erhat auf die Anwendung aller Vorschriften, Pläne und Maßnahmen auf der Baustelle zu achten und den Bauherrn, den Projektleiter, die Unternehmer und die zuständigen Behörden in die Arbeiten einzubeziehen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung von Arbeitgebern und sonstigen Selbständigen auf der Baustelle angewendet werden.

Der Baustellenkoordinator hat die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den ausführenden Unternehmen zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen zu organisieren

Den SiGe-Plan und die Unterlage für spätere Arbeiten muss er nach Änderungen aktualisieren und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Erkennt er Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, so hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren und er kann sich nach

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Helmut Melzer
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