Kostenfalle
Baustillstand ist eines der unangenehmsten Kapital im Bauablauf. Aus verschiedensten Gründen kann es notwendig sein, die Arbeiten auf der Baustelle einzustellen. Damit ergibt sich eine “Kostenfalle”, da z.B. die Baustelleneinrichtung nach wie vor auf der Baustelle verbleibt, betreut und gewartet werden muß und somit Kosten für die Baustelleneinrichtung weiterhin anfallen.
Zusätzlich können Kosten bei nachfolgend geplanten Arbeiten auftreten, da z.B. terminisierte Arbeiten (wie z.B. Betonarbeiten) auf der Baustelle gestoppt und das noch nicht eingebrachte Material nicht mehr verwendbar ist.
In den Leistungsverzeichnissen sind zu allen Positionen der Baustellen-Einrichtung auch die Abrechnungsposition “Stillstandszeit” aufzunehmen, um im Notfall die anfallenden Kosten eindeutig berechnen zu können.
Dabei gilt das Verursacherprinzip
Durch Auftragnehmer
Sollte ein Baustillstand durch das nachweisliche Verschulden eines Auftragnehmers entstehen, so können die Kosten und Folgekosten, abhängig auch von den Vereinbarungen im Bauvertrag, vom Bauherren gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden.
Durch Behörde
Sollte ein Baustillstand durch die Behörde (z.B. Baupolizei, Bundesdenkmalamt, ..) erzwungen werden, so treffen die hieraus resultierenden Kosten den Bauherrn, sofern nicht ein nachweisliches Verschulden eines Auftragnehmers oder Dritten (welcher nicht der “Bauherrensphäre” zuzuordnen ist) den Baustillstand begründet.
Durch Bauherr
Sollte ein Baustillstand durch den Bauherrn durch verspätete Entscheidungen etc. verursacht werden, so treffen die Kosten und Folgekosten den Bauherrn.