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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Achtung

Lege dir für wiederverwendbare Teile das “sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung einschließlich sorgfältigem Lagern auf der Baustelle in Abstimmung mit dem Bauherrn” fest!


Wiederverwendung von Baustoffen

Baustoffrecycling

Der größte Teil der Baustoffe kann wiederverwertet werden.
Voraussetzung für das Recycling ist aber eine Trennung der einzelnen Stoffe. 

Generell wird in folgende Stoffgruppen getrennt:

  • Bodenaushub
  • Betonabbruch
  • Asphaltabbruch
  • Holzabfälle
  • Metallabfälle
  • Kunststoffabfälle
  • Baustellenabfälle
  • mineralischer Bauschutt

 

Nach der Trennung können die Baustoffe

  • nach einer Vorbehandlung wie z.B. Reinigung wiederverwendet werden (z.B. Ziegelsteine) oder
  • nach Zerkleinerung zu einem neuen Material verarbeitet werden.

 

So entsteht aus Ziegelbruch zuerst Ziegelsand oder Ziegelsplitt, der dann für Zuschlagstoffe für die Produktion von Mauerwerksteinen, Beton und Leichtbeton, Drainageschichten, Füllungen, Schüttungen etc. verwendet wird. Aus Asphaltaufbruch wird zuerst gebrochenes Asphaltgranulat gewonnen und dann zu ungebundene oder gebundene Tragschichten oder zu Zuschlagstoffe für Asphaltproduktion weiterverarbeitet.


Auslösen und Demontieren

Interessant sind besonders Stoffe aus Abbruchobjekten, die sich im Neubau wieder verwenden lassen. Eine schriftliche Festlegung, welche Materialien wiederverwendet werden sollen und welche Gegenstände und Einbauten vorsichtig ausgelöst bzw. nicht abgebrochen und somit geschützt werden sollen, hilft spätere Missverständnisse zu vermeiden.


Normalerweise wird vom “Abbrechen” gesprochen, bei der Wiederverwertung heißt der Ausdruck  (vorsichtiges) Auslösen” und "Demontieren".


Trennungsgesetz

Für die Durchführung der Abbruch- (Abfall-) Materialtrennung sind z.B. auch folgende gesetzliche Regelungen relevant:

  • Baurestmassentrennungsverordnung (Bundesgesetzblatt 259/1991), Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Bundesgesetzblatt 325/1990
  • Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Bundesgesetzblatt 299/1989
  • Deponieverordnung BGBl 164/1996
  • Abfallnachweisverordnung BGBl 65/1991:
  • Freiwillige Vereinbarung über die Heranziehung von Recycling-Materialien
  • Landesgesetze (z.B. Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes).

 

Die Baurestmassentrennungsverordnung verpflichtet den Auftraggeber (Bauherrn) die Baurestmassen ab einer gesetzlich festgelegten Menge in Stoffgruppen zu trennen und  über deren Verbleib im Baurestmassennachweisformular Rechenschaft abzulegen. Folgende Mengenschwellen sind festgelegt (Stand Dez. 2001):

  • Bodenaushub 20t
  • Metallabfälle 2t
  • Betonabbruch 20t
  • Kunststoffabfälle 2t
  • Asphaltaufbruch 5t
  • Baustellenabfälle 10t
  • Holzabfälle 5t
  • Mineralischer Bauschutt 40t

 

Werden diese überschritten, so muss die Materialtrennung vorgenommen werden. Da zumeist die Abbruch-Firma damit betraut ist, sollte der Bauherr die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen, indem er z.B. die Bezahlung von der Vorlage dieser Nachweise abhängig machen. Im Bau-Vertrag muss festgeschrieben sein, dass die Kosten für die Trennung und für die Nachweise in den Einheitspreisen enthalten sind.

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Helmut Melzer
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