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Vorschriften beim Bauen

Bauvorschriften
Die Errichtung eines Bauwerkes unterliegt gesetzlichen Bestimmungen und berührt auch die Interessen der Nachbarn, der Gemeinde (oder Stadt). Ziele der Gesetzgebung sind der Personenschutz und Sachwertschutz, denn Sicherheit in den Gebäuden erhöht die Sicherheit für die Nutzer.

Es sind daher einige Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Gebäudes erforderlich, die im Folgenden dargestellt sind. Die angeführten Bundes-Verfahren sind nur zur Vollständigkeit angeführt, da in 99 % der Fälle diese für die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht relevant sind.

Die Verfahren durch Landesbehörden:
Alle Anforderungen der Landes-Bauordnung und die aus ihnen abgeleiteten Vorschriften sind Bauvorschriften. Technische Baubestimmungen (wie Normen) und die Allgemein anerkannten Regeln der Technik sind ebenfalls Bauvorschriften. Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen, die etwa die Art der Dachbedeckung, die Dachneigung, Fenstergrößen und die Art des Außenputzes etc. betreffen können.

  • Bauverfahren
  • Baunebenverfahren nach Landesgesetzen
  • Betriebsanlagengenehmigungen/Gewerberechtliches Verfahren (mittelbare Bundesverwaltung)
  • Naturschutz-Rechtliches Verfahren
  • Wasserrechtliches Verfahren (zum Teil mittelbare Bundesverwaltung)
  • Wohnbauförderung (mittelbare Bundesverwaltung)
  • Landesstraßenrechtliches Verfahren


Baunebenverfahren am Beispiel Wien:
Folgende Verfahren nach Wiener Landesgesetzen stehen fast immer im Zusammenhang mit einem Bauansuchen/Einreichplanung:

 

  • Flächenwidmung: Antrag an MA 21
  • Bauplatzschaffung: 1. Instanz: MA 37v bzw. 2. Instanz: Bauoberbehörde
  • Baumschutz: Einreichung: Mag. Bezirksamt (Sachverst.: MA 42)
  • Brandschutz: im Rahmen des Bauverfahrens oder als Einzelgenehmigung, Zuständigkeit: MA 68, Begutachtung IFBS oder TÜV oder spezieller Ziviltechniker
  • Garagen: Einreichung: MA 37a
  • Veranstaltungsstätten: Einreichung: MA 36v
  • Kleingärten: Einreichung: MA 37a, MA19
  • Rauchfang: im Rahmen des Bauverfahrens, Zuständigkeit: Rauchfangkehrer
  • Ölfeuerung:  1. Instanz: MA 37a
  • Öllagerung:  2. Instanz: Bauoberbehörde
  • Kanalanlagen im Rahmen des Bauverfahrens, Zuständigkeit: MA 30, Vidierung: MA 30
  • Aufzug: 1. Instanz: MA 37a / 2.Instanz: Bauoberbehörde,  Begutachtung TÜV oder ZT für Maschinenbau


Die Verfahren durch Bundesbehörden:

  • Eisenbahnrechtliches Verfahren
  • Bundesstraßenrechtliches Verfahren
  • Starkstromwegerechtliches Verfahren
  • Luftfahrtrechtliches Verfahren
  • Denkmalrechtliches Verfahren
  • Wasserstraßenrechtliches Verfahren
  • Forstrechtliches Verfahren
  • Wasserrechtliches Verfahren (zum Teil aber mittelbare Bundesverwaltung)
  • Energierechtliches Verfahren
  • Bergrechtliches Verfahren
  • Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Die neun Bauordnungen

Die neun Bauordnungen

Bauordnung werden in Österreich von den Landesregierungen im Verordnungsweg erlassen und auch immer wieder novelliert. Die Bauvorschriften sind somit von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Paragraphendschungel

Paragraphendschungel

Es kann sich also ergeben dass Sie neben der Baugenehmigung (Baubewilligung) noch Bewilligungen entsprechend anderer Gesetze benötigen bzw. dass noch zusätzliche Gesetze und Verordnungen einzuhalten sind.
Baubehörden und deren Zuständigkeit

Baubehörden und deren Zuständigkeit

Als Baubehörde kann ein Bürgermeister, Stadtsenat, Magistratsabteilung (in Wien MA 37), Gemeinderat, Gemeinderatsausschuss und die Landesregierung fungieren. Der Bauantrag wird bei diesen Amtsstellen eingereicht.
Einsicht in den Bauakt

Einsicht in den Bauakt

Im Bauakt sind sämtliche Bauanträge und Baubewilligungen, beginnend mit der Baubegenehmigung für den Neubau bis zur Genehmigung der letzten baulichen Veränderung, gesammelt.
Bauverhandlung vor dem Sanieren

Bauverhandlung vor dem Sanieren

Der Zweck der Bauverhandlung besteht darin, allen Betroffenen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Treten Einwendungen z.B. von Anrainern auf, so ist in der Verhandlung auf eine Einigung hinzuarbeiten.
Baubewilligungsbescheid beim Sanieren

Baubewilligungsbescheid beim Sanieren

Der Baubescheid ergeht schriftlich in der klassischen Form eines amtlichen Bescheides. Berechtigte privatrechtliche Einwendungen werden in der Bewilligung angeführt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Bauführerbekanntgabe und  Benützungsbewilligung

Bauführerbekanntgabe und Benützungsbewilligung

Der Bauführer muss vor Beginn der Arbeiten vom Bauherr bekannt gegeben werden. Weiters ist am Ende der Bauarbeiten die Beendigung der Bauausführung ist der Baubehörde anzuzeigen und es ist um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

Kommentare oder Fragen an Experten, unsere Redaktion oder andere User posten!

Helmut Melzer
Melanie 17.01.2012

Eine Stiege im Altestand, deren lichte Durchgangshöhe heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, wurde zur Gänze entfernt und durch eine neue Stiege ersetzt. Bei der neuen Stiege ist aufgrund einer geänderten Stufenanzahl und somit eines anderen Steigungsverhältnisses die lichte Durchgangshöhe noch geringer als zuvor.

Handelt es sich in diesem Fall um eine Sanierung oder einen Umbau?

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