Tipp
Wenn Sie vermuten, dass Ihr Wasser noch aus Bleirohren fließt, lassen Sie es unbedingt auf seinen Bleigehalt prüfen.
Zur Sicherheit empfiehlt es sich, das Wasser eine Minute fließen zu lassen, bevor Sie es trinken.
Gesundheitsschädliche Bleirohre rechtfertigen Zinsreduktion
Die zulässige Höchstkonzentration des Bleigehalts im Trinkwasser bzw. der Grenzwert für Blei im Trinkwasser wurde mit 1.12.2003 von 50 auf 25 µg/l herabgesetzt. In der Wohnung eines Wieners wurden bei einer Probe 260 µg/l gemessen. Damit ist es dem Mieter "unzumutbar, das Wasser als Trinkwasser oder zum Kochen zu verwenden", stellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen fest.
Der Bleigehalt im Wasser kann in Eigenregie verringert werden, indem man das Wasser laufen lässt. Der Oberste Gerichtshof spricht von einer "relativ kurzen" beziehungsweise "vertretbaren Zeit", in der "verlässlich eine Reduktion des Bleigehalts auf ein die Gesundheit nicht mehr gefährdendes Ausmaß erreicht werden kann". In einem anderen Urteil wird der Wasservorlauf von einer Minute, in der sich der Bleigehalt von 102 µg/l auf 18 µg/l reduzierte, als "geringfügiger Aufwand" bewertet, der keine Zinsherabsetzung rechtfertigt. Auch in der neuen Mietrechtsnovelle wird längeres Aufdrehen des Wasserhahn als "zumutbar" bezeichnet und berifft außerdem nur die Trinkwasserleitung.
Im Fall der 260 µg/l lag das Problem sicherlich auf einem anderen Niveau. Es kommt auf den Einzelfall an heißt es stets in der Justiz. Jetzt gibt die Judikatur wenigsten Anhaltspunkte:
Ist der Mieter gezwungen, Trinkwasser in seine Wohnung zu schaffen, rechtfertigt diese Unannehmlichkeit eine Reduktion von 10% des Mietzinses.
Eine höhere Mietzinsminderung kommt nach Ansicht des OGH "im Allgemeinen nicht in Betracht." Ein Wiener hatte die Miete für seine Wohnung zur Gänze einbehalten. Eine totale Mietzinsbefreiung würde das Gericht selbst bei gänzlichem Fehlen einer Wasserleitung in der Wohnung nicht tolerieren.