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Direktvergabe 2012: Änderungen

Kein Stillstand beim Vergaberecht: Im Februar 2012 wurde im Bundesgesetzblatt die BVergG-Novelle 2012 kundgemacht (BGBl I Nr 10/2012). Sie tritt mit 1.4.2012 in Kraft und enthält wesentliche Änderungen zur Verfahrensart der Direktvergabe.

Direktvergabe (§41 bzw §201 BVergG)

Während im Begutachtungsentwurf die Direktvergabe – wie bereits vor der SchwellenwerteVO 2009 – bis zu einem Auftragswert unter EUR40.000,-- für „klassische“ öffentliche Auftraggeber bzw unter EUR60.000,- für Sektorenauftraggeber belassen worden ist, beinhaltet der letztgültige Entwurf an dieser Stelle eine Anpassung. Mit der BVergG-Novelle2012 werden die Auftragswerte für Direktvergaben auf unter EUR50.000,-- (gemäß §41 für „klassische“ öffentliche Auftraggeber) und unter EUR75.000,-- (gemäß §201 für Sektorenauftraggeber) angehoben.

Beide Wertgrenzen sind jedoch – wegen der verlängerten SchwellenwerteVO2009 (BGBl II Nr 455/2010 in der Fassung BGBl II Nr 433/2011) – für das Kalenderjahr 2012 nicht von Relevanz, soweit man – was noch strittig ist und eventuell durch nochmalige Erlassung dieser Verordnung vor 1.4.2012 klargestellt wird – davon ausgeht, dass diese Verordnung weiterhin gültig ist. Auf Basis dieser Verordnung würden für das laufende Kalenderjahr2012 für Direktvergaben weiterhin EUR100.000,--, unabhängig von der Auftraggebereigenschaft (öffentlicher Auftraggeber oder SektorenAG), als Schwellenwert gelten.

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (§41a bzw §201a)

Der Begutachtungsentwurf hatte eine „Direktvergabe nach vorheriger Markterkundung“ – somit eine bereits von vielen Auftraggebern ähnlich praktizierte Art der Direktvergabe – als potentielles Nachfolgeverfahren für die mit der SchwellenwerteVO2009 erweiterten Möglichkeiten der Direktvergabe vorgesehen.

Die BVergG-Novelle2012 eröffnet nun ein adaptiertes Anwendungsgebiet für eine neue Art der Direktvergabe. Aus der „Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ wird die „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“. Erstmals wird nun bei den Auftragswertgrenzen für die Direktvergabe zwischen Dienst- und Lieferleistung einerseits und Bauleistungen andererseits unterschieden. Das neue Vergabeverfahren einer „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“ ist für „klassische“ öffentliche Auftraggeber (§41a BVergG-Novelle2012) bei Auftragswerten unter EUR130.000,-- bei Dienst- und Lieferleistung und unter EUR500.000,-- bei Bauleistungen zulässig.

Mit dieser Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Bauleistungen aufgrund der großen Materialintensität bei der Leistungserbringung stets höhere Auftragswerte als Liefer- und Dienstleistungen mit sich bringen.

Für Sektorenauftraggeber ist das neue Vergabeverfahren einer „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“ (§201a BVergG-Novelle2012) bei Auftragswerten unter EUR200.000,-- bei Dienst- und Lieferleistung und unter EUR500.000,-- bei Bauleistungen zulässig. In diesem Zusammenhang ist auf einen offenkundigen Tippfehler in der BVergG-Novelle 2012 hinzuweisen: Gemäß §201a Abs1 Z1 BVergG-Novelle2012 ist für Dienst- und Lieferleistungen eine Wertgrenze von „2000 000 Euro“ angeführt. Zweifelsfrei sind – wie bereits ausgeführt – „200 000 Euro“ gemeint.

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Archivmeldung: 15.03.2012

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