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Mietvertragsgebühr ist jetzt abgeschafft

Was in der letzten Sitzung vor der Wahl im Nationalrat beschlossen wurde, ist nun rechtsgültig. Letzten Freitag, den 10. November, wurde die auch durch den Bundesrat bestätigte Abschaffung der Gebühr bei Wohnungsmietverträgen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Es ist wahrlich kein Faschingsscherz, sondern eine veritable Entlastung für das mietende Österreich: Das unter anderem von der Mietervereinigung und anderen Interessensvertretungen seit langem geforderte Aus für die Vergebührung – sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Wohnungsmietverträgen – ist seit dem 11. 11. 2017 Realität.

Bis dato hatte im Regelfall der Mieter den Betrag in der Höhe von einem Prozent des anfallenden dreifachen Jahresbruttomietzinses (Anmerkung: bei unbefristeten Deals und Verträgen über drei Jahren) an den Fiskus abzuliefern. Bei kürzer laufenden Mietverträgen war ein Prozent der über die gesamte Vertragsdauer anlaufenden Miete zu entrichten; eine gesetzliche Regelung, die in Österreich bis auf die Tage Kaiserin Maria Theresias zurückgeführt werden kann.

Ende der Vergebührung für…

Worauf bezieht sich nun die Entlastung? Der Gesetzgeber ist hier genau: „Unter ´Wohnräumen´ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fallen nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.“

Gewerbliche Nutzung: Mietvertragsgebühr bleibt

Übrigens: Vom finalen Akt des alten Parlaments ausgespart bleiben weiter gewerblich genutzte Immobilienobjekte. Hier müssen die Abgaben auch weiterhin in der gewohnten Höhe entrichtet werden.

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Datum: 13.11.2017

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