Verbraucherrecht - Tipps und Tricks
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie bringt enormen bürokratischen Mehraufwand für Immobilienmakler. Wer nicht aufpasst, fällt sogar um seine Provision. Was die neue Richtlinie beinhaltet und Makler beachten müssen.
Mit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (VRUG) und damit verbunden des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) am 13. Juni 2014, haben sich auch die Spielregeln für Immobilienmakler geändert.
So sind vom FAGG alle Verträge betroffen, die außerhalb von Geschäftsräumen (Auswärtsgeschäft) oder per Fernabsatz (jeder Abschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher ohne körperliche Anwesenheit) abgeschlossen werden. Für Immobilienmakler bedeutet das: Abschlüsse oder Provisionsvereinbarungen, die vor Ort bei der Besichtigung getätigt werden, gelten als Auswärtsgeschäft. Die Bekanntmachung und Akzeptanz von Maklerprovisionen über Onlineportale oder die HP des Maklers, fallen in den Geltungsbereich Fernabsatz.
Rücktrittsrecht kann Provision kosten
Die eigentliche Crux an der Richtlinie liegt dabei im Rücktrittsrecht des Verbrauchers. Die neuen Regelungen gelten für Maklerverträge (Provisionsvereinbarungen), nicht für Kauf- und Mietverträge! Rein theoretisch kann der Kunde nach erfolgreicher Vermittlung innerhalb von 14 Tagen noch immer vom Maklervertrag zurücktreten, und dadurch die Zahlung der Provision umgehen. Rechtsanwalt Mario Schiavon: „Nach dem neuen EU-Gesetz hat der Kunde jetzt das Recht, von Auswärts- oder Fernabsatzgeschäften innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Darüber muss der Makler seine Kunden laut Gesetz schriftlich aufklären, was auch einen bürokratischen Mehraufwand bedeutet. Wird der Kunde nicht aufgeklärt, verlängert sich das Rücktrittsrecht automatisch um ein Jahr.“
Was tun?
Wie also mit der neuen Situation umgehen? Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Eintreten einer „Auswärtsgeschäfte-Situation“ zu vermeiden. Der Abschluss des Vermittlungsauftrags sollte im Büro stattfinden – am besten mit Bestätigung des Orts der Unterzeichnung. Auch die Zusendung des Auftrags mit dem Ersuchen, diesen unterfertigt zurückzuschicken, per Post oder auf elektronischem Weg, ist möglich. Achtung: die besonderen Provisionsbedingungen nach § 15 MaklerG bedürfen der Schriftlichkeit! Auch bei telefonischer Provisionsvereinbarung und Widerrufsbelehrung muss die Bestätigung über den Vertrag im Anschluss daran übermittelt werden.
Michaela Nimmervoll, Fachgruppenobfrau der Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Oberösterreich: „Wenn der Auftrag trotzdem am Ort der Besichtigung abgeschlossen werden soll, besprechen Sie mit dem Kunden das Formular durch. Weisen Sie auf das Rücktrittsrecht hin, lassen Sie sich das vorzeitige Tätigwerden schriftlich bestätigen und gestalten Sie Ihre Aktivitäten in den ersten beiden Wochen je nach Ihrer eigenen persönlichen Risikoabwägung.“
Große Verunsicherung, Nachjustierung nötig
Thomas Malloth, Obmann des Fachverbandes der Immobilientreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich zeigt sich vom neuen Gesetz nicht begeistert: „Gegenstand und Zweck dieser Richtlinie sollten die Erreichung eines „hohen Verbraucherschutzniveaus“ sowie ein Beitrag zu einem „ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes“ sein. Hehre Ziele, von denen heute kaum bis gar nichts zu sehen ist. Das Gesetz lässt eindeutige Aussagen dazu vermissen, inwieweit es auch auf unentgeltliche Verträge Anwendung findet, ob es sich auch auf Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten bezieht, etc. Nun gilt es, mit aller Kraft darauf hinzuwirken, dass es zu vernünftigen Nachjustierungen der gesetzlichen Bestimmungen kommt, die dem speziellen Wesen des Immobilienmaklervertrages gerecht werden.“
Georg Flödl, ÖVI Präsident, ergänzt: „Die ersten Praxiserfahrungen seit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte Richtlinie haben gezeigt, dass gerade in der Immobilienbranche die Intention des Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz konterkariert wird: Maklerkunden nehmen keinen verbesserten Konsumentenschutz wahr, vielmehr herrscht große Verunsicherung vor. Die neuen Bedingungen sind nun aber Realität, es gilt also, einen praxistauglichen Modus zu finden. Da ich ein Konsensmensch bin, bin ich überzeugt, dass es nach einer Phase der Eingewöhnung nach wie vor möglich sein wird, eine gute Dienstleistung anzubieten und zufriedene Kunden zu haben.“