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| Rücktritt vom Anbot? (von Ursula) |
Wir haben ein Anbot für eine Eigentumswohnung unterschrieben. In den endgültigen Verträgen wird im Wohnungseigentumsvertrag ein Kühlaggregat in 6 m Abstand vor unserem Fenster erwähnt, das in den Musterverträgen nicht erwähnt war. Wegen der befürchteten Lärmentwicklung wollen wir wegen falscher und unvollständiger Infomration zurücktreten. Was müssen wir beachten?
Danke für die Antwort |
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AW: Rücktritt vom Anbot? (von Ursula) |
User |
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Das Aggregat soll für einen Supermarkt der am gegenüberliegenden Bauteil liegt, dienen; Betrieb Tag und Nacht, 6 m vom Fenster entfernt, laut technischer Beschreibung sind in 5 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 36 bzw. 38 DB zu erwarten. In Kenntnis dieses Umstandes hätten wir das Anbot sicher nicht unterfertigt.
Beste Grüße und vielen Dank |
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Ein Rücktritt wäre dann möglich, wenn die Beeinträchtigung durch das Aggregat so schwerwiegend ist, dass man davon ausgehen kann, dass ein typischer Wohnungskäufer bei Kenntnis dieses Umstandes das Vertragsanbot nicht unterfertigt hätte. Dann wäre eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums möglich. Vor entsprechenden Schritten sollten Sie aber abklären, mit welchem Betriebsgeräusch zu rechnen sein wird und welche Betriebszeiten geplant sind. Abzuklären wäre auch, ob man über eine Weigerung, den nunmehr geänderten WE-Vertrag zu unterfertigen, die Verhandlungsposition stärken würde. Wofür soll das Aggregat dienen?
mfG
RA Michael Gruner
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