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wohnnet.at - Vorreiter bei Energieinformation von Objekten

Immobilien auf wohnnet.at, die von Maklern mit der Software TopREAL angeboten werden, liefern die Energieinformation der Immobilie nun mit! Das bedeutet, bei fast 10.500 Objekten ist die Energieklasse (A, B, C) und der Heizwärmebedarf in der Objekt-Detailansicht angeführt.
(siehe Screenshot unten)

Dieses Service ist einzigartig in Österreich.


Strafen

Wird in Inseraten der Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor nicht angegeben oder bei erfolgter Transaktion kein Energieausweis vorgelegt droht in Zukunft eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro.

Energieausweis: Jetzt wird's ernst

Der Energieausweis, den es seit einigen Jahren in Österreich an und für sich verpflichtend gibt, war - was seine Verbindlichkeit betrifft - bislang eine eher zahnlose Angelegenheit. Eine Gesetzesvorlage soll dies jetzt ändern.

 

EU sorgt für Tempo

Vorgaben der Europäischen Union in Sachen Energiebilanz von Gebäuden sorgen dafür, dass Bewegung ins Spiel kommt. Bis spätestens 9.1.2013 müssen diese in Form nationaler Gesetze umgesetzt sein.

 

Wer künftig seine Wohnung oder Haus via Zeitungs- oder Internetinserat verkaufen will, muss darin die Energiekennzahlen, also Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder Nutzungsobjekts bekanntgeben. Wer dies versäumt, muss mit Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro rechnen. Diese Pflicht gilt sowohl für Verkäufer als auch für Immobilienmakler.


Des weiteren muss dem Kauf- oder Miet-Interessierten spätestens bei Anbotslegung der Energieausweis gezeigt werden. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, muss eine Kopie des Energieausweises innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.


Die wichtigsten Neuerungen

Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Dezember 2012 im Kraft treten. Wohnnet.at hat die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst (Quelle: ÖVI)

 

  • Verpflichtende Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Anzeigen und Inseraten
  • Verpflichtung zu Vorlage des Energieausweises bei Anbotslegung
  • Aushändigung einer vollständigen Kopie des Energieausweises binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss
  • Der Mieter oder der Käufer kann die unterlassene Aushändigung des Energieausweises gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und innerhalb von drei Jahren "angemessenen" Kostenersatz begehren
  • Der Energieausweisaussteller haftet Käufern und Mietern gegenüber für die Richtigkeit des Energieausweises
  • Bei Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 1.450 Euro
  • Der Makler ist entschuldigt, wenn der Auftraggeber auf seine Pflicht hingewiesen wurde und der Aufforderung nicht nachkommt

 

Von der Vorlagepflicht sollen künftig ausgenommen sein:

 

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Bei Abbruchobjekten, wenn im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss das Gebäude abbricht
  • Gebäude, die überwiegend für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude, deren Nutzungsdauer höchstens auf zwei Jahre ausgelegt ist
  • Industrieanlagen, Werkstätten, landwirtschaftliche Nutzgebäude
  • Wenn "Beheizung" überwiegend durch im Gebäude entstehende Abwärme erfolgt
  • "Ferienwohnungen", wenn der voraussichtliche Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt
  • Frei stehende Gebäude, deren Gesamtnutzfläche kleiner als 50 m² ist

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Helmut Melzer
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