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Fertigstellungsanzeige laut wiener Bauordnung

Laut Wiener Bauordnung § 128 werden vom Prüfingenieur für die Fertigstellungsanzeige folgende Unterlagen benötigt:

  • Bestätigung eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung.  Einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze sowie darüber, daß die gemäß Z 2 bis 8 vorgelegten Unterlagen vollständig sind
  • Abänderungen während der Bauausführung – Plan, Ausführung nach den geltenden Vorschriften
  • während der Ausführung aufgenommenen Überprüfungsbefunde samt allen Konstruktionsplänen
  • positive Gutachten über die vorhandenen Rauch- und Abgasfänge
  • ein positives Gutachten über den Kanal, die Senkgrube beziehungsweise die Hauskläranlage sowie ein Plan über diese Anlagen. In diesem Plan sind die Lage, das Gefälle, die Ausmaße und die verwendeten Baustoffe dieser Anlagen sowie die Putzschächte darzustellen. Der Plan ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten zu verfassen. Er muss von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein
  • im Falle besonderer sicherheitstechnischer Einrichtungen (Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Notstromanlage und dergleichen) positive Gutachten über deren Funktionsfähigkeit
  • im Falle von baulichen Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen gemäß § 134a Abs. 3 die Bestätigung des Ziviltechnikers (Z 1), dass diese Maßnahmen durchgeführt worden sind
  • ein Nachweis über die Erfüllung des baulichen Wärmeschutzes (Wärmepass) sowie des Schallschutzes, wenn der Bau anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde, als dem Nachweis gemäß § 63 Abs. 1 lit. e zugrundegelegen ist

Kommentare oder Fragen an Experten, unsere Redaktion oder andere User posten!

Helmut Melzer
Sonja 19.01.2011

Wir haben eine Wohnung gekauft und nun, nach knapp einem halben Jahr, erfahren, dass die Fertigstellungsanzeige noch nicht erfolgt ist.
Die Wohnungen sind jedoch schon seit 6 Jahren bewohnt.
Was ist von unserer Seite aus zu tun bzw. was kann passieren?

Helmut 30.04.2012
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Ich empfehle einfach die zuständige Baubehörde zu kontaktieren.

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