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Grunderwerb: Vom Einheitswert zum Verkehrswert

Die Steuerreform bringt unter anderem auch Änderungen in der Grunderwerbssteuer mit sich. In Kraft treten die neuen Regelungen 2016, nicht alle Details sind endgültig beschlossen. Was sich im Groben ändern soll, erfahren Sie hier.

Keine Schenkungssteuer, keine Erbschaftssteuer, keine Vermögenssteuer. Dafür Erhöhungen bei der Kapitalertragssteuer und der Immobilien-Ertragssteuer. Und auch die Grunderwerbssteuer soll angehoben werden. So die aktuellen Beschlüsse in Sachen Steuerreform 2016. Hier die relevanten Details für Immobilienbesitzer oder potentielle Käufer.

Verkehrswert statt Einheitswert

Die unentgeltliche Weitergabe von Immobilien wird künftig nach dem Verkehrswert bemessen werden - und nicht wie bisher nach dem dreifachen Einheitswert, der günstiger ausfiel. Wie genau der Verkehrswert künftig ermittelt wird, ist aber noch offen. Eine Verbesserung soll es für die Erben von kleineren Immobilien geben, indem der derzeit für Familien geltende Steuersatz von zwei auf 0,5 Prozent gesenkt würde, so es sich um Vermögensteile unter 250.000 Euro handelt. Für Werte zwischen 250.000 und 400.000 Euro soll es einen Steuersatz von zwei Prozent geben, alles über 400.000 Euro soll künftig mit 3,5 Prozent besteuert werden.

Schenken und Erben bleibt leistbar

Gegenleistungen wie Wohnrechte oder Erbauszahlungsverpflichtungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage werden - bei der Übertragung im Familienverband - nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingerechnet werden. Die Übertragung von Grundstücken innerhalb der Familie ist immer unentgeltlich und die gestaffelten Steuersätze gelten, egal ob Grundstücke bei der Weitergabe mit Schulden belastet sind oder nicht. Das Schenken und Erben wird ab 2016 zwar teurer, bleibt aber innerhalb der Familie leistbar.

Für Unternehmensübertragungen wird auch der Freibetrag deutlich erhöht - von 365.000 auf 900.000 Euro. Gleichzeitig wird der Steuersatz mit 0,5 Prozent gedeckelt. Die Steuer soll insgesamt 35 Mill. Euro einbringen und für die kommunale Infrastruktur zweckgebunden sein.

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Datum: 23.06.2015
Kompetenz: Recht

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