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Immobilienübergabe noch heuer: Schenken wird teurer

Es gibt zwar keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer in Österreich, trotzdem kostet die Übergabe einer Immobilie innerhalb der Familie Geld. Warum Sie besser noch heuer handeln sollten und welche Neuregelungen ab 2016 gelten, erfahren Sie hier.

Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, fallen verschiedene Steuern und Abgaben an. Die Grunderwerbssteuer etwa beträgt momentan zwei Prozent vom dreifachen Einheitswert. Und dieser Einheitswert ist quasi immer geringer als der Verkehrswert, auf Basis dessen ab Eintritt der Steuerreform 2016 bemessen wird. Und dann sieht die Sache schon anders aus, denn der Verkehrswert ist jener Wert, der bei Verkauf der Immobilie erreicht würde, und dieser ist – wir kennen die momentane Lage am Immobilienmarkt – ungleich höher als der dreifache Einheitswert. Die Steuern bei einer Übergabe des Hauses steigen dann also an.

Wert über 250.000 Euro? Schnell handeln!

Die abzuführende Steuer wird nach einem Stufenplan berechnet. Für die ersten 250.000 Euro sind 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro zwei Prozent und für den darüber hinausgehenden Wert sind 3,5 Prozent des Verkehrswertes ans Finanzamt zu entrichten.

Ist Ihr Grund und/oder Haus weniger als 250.000 Euro wert, beträgt die neue Grunderwerbssteuer nur noch einen halben Prozent. Damit könnten Sie sich in diesem Fall mit dem Vererben oder Verschenken ruhig noch Zeit lassen bis zum nächsten Jahr.

Übergabe lohnt sich immer

Nicht nur aus steuer(reform)lichen Gründen sollten Sie so rasch wie möglich Ihre Immobilien oder Grundstücke an die nächste Generation übergeben. Bekanntermaßen kann der Staat oder vielmehr die Sozialversicherungsträger zur Finanzierung der Alterspflege auf das Vermögen des Pflegebedürftigen zurückgreifen. Dazu zählen neben Ihrem Ersparten (Konto, Pension, Sparbücher, etc.) eben auch Immobilien. Hierzu gelten in jedem Bundesland andere Regelungen, die ein Zugriffsrecht über mehrere Jahre vor und nach der Übergabe ermöglichen. Je früher Sie also übergeben, desto eher schützen Sie sich und Ihre Erben vor solchen Zugriffen!

AutorIn:
Archivmeldung: 10.11.2015
Kompetenz: Recht

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