Mieterschutz © goodluz/shutterstock.com

Mieterschutz: Ab jetzt mehr Rechte für Mieter

Kosten für Reparaturen und Erhaltungsarbeiten dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden, trotz anderslautender Passagen im Mietvertrag. Dabei geht es um Arbeiten wie etwa das Ausmalen beim Auszug.

Das nun zweite Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) stellt fest, dass viele Wohnungs-Mietverträge nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben sind. Sämtliche Erhaltungskosten im Inneren einer Mietwohnung, wie etwa das Ausmalen der Wohnung beim Auszug, müssen vom Vermieter getragen werden. Auch wenn diesbezüglich in einem bestehenden Vertrag anderes festgeschrieben wurde.

Experten der Arbeiterkammer raten, die Kosten von bezahlten Erhaltungsarbeiten in der Wohnung vom Vermieter zurückzufordern. Das funktioniert mit einer schriftlichen Forderung zur Rückerstattung der Ausgaben und mit den dazugehörenden Rechnungskopien. Bereits geleistete Zahlungen kann der Mieter solange er in der Wohnung wohnt rückfordern. Theoretisch auch 30 Jahre rückwirkend.

Werden die Mieten jetzt teurer?

Die Immobilienbranche kündigte auf Grund dieses Urteils eine Erhöhung der Mieten an, was aber für laufende Verträge laut OGH nicht zulässig ist. Daher drängen die Immobilientreuhänder auf eine gesetzliche Neuregelung, die das Anheben der Altmieten erlaubt. Doch auch diese Möglichkeit wird noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Bestimmte Versicherungskosten wie Glasbruch und Sturmschaden dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters als Betriebskosten verrechnet werden. Bereits geleistete Zahlungen können drei Jahre rückwirkend zurück gefordert werden. Für eine 80 m2 große Wohnung sind das zwischen 60 und 80 Euro pro Jahr. Gültig ist das neue Urteil für alle gewerblichen Mietverträge. Auch Mietverträge von Zinshausbesitzern, der Gemeinde Wien oder gemeinnütziger Bauträger fallen darunter.

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Archivmeldung: 16.11.2010
Kompetenz: Recht

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