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Rechte und Pflichten des Maklers

Die wichtigsten Punkte im österreichischen Maklergesetz sind die Auskunftspflicht und der Provisionsanspruch. Was sonst noch zu den Rechten und Pflichten von Immobilienmaklern gehört, erfahren Sie hier.

Das Maklergesetz legt wesentliche Rechte und Pflichten von MaklerInnen fest, insbesondere die Aufklärungs- und Informationspflichten. Unterschreiben Sie als KonsumentIn im Maklerbüro bzw. online lediglich Vermittlungsaufträge und Besichtigungsbestätigungen und es kommt aber zu keinem Miet- oder Kaufvertrag, gibt es auch keine wie auch immer gearteten Provisionsansprüche oder gar Stornogebühren!

Pflichten der MaklerInnen

ImmobilienvermittlerInnen haben in erster Linie die Aufgabe, Immobilien im Sinne ihrer AuftraggeberInnen an MieterInnen oder NeubesitzerInnen zu vermittlen. Im Maklergesetz sind dazu uner anderen folgende Details vermerkt: Die MaklerInnen müssen darauf hinweisen, dass sie als solche agieren. Sie haben die Pflicht, anzugeben, dass sie, falls dies der Fall ist, als DoppelmaklerIn tätig werden und also auch einen Vertrag mit den ImmobilieneigentümerInnen eingegangen sind. Die Interessen der KundInnen müssen gewahrt sein, die Beratung garantiert und inklusive aller die Immobilie betreffenden Infos vonstatten gehen. Zuem müssen von den MaklerInnen sämtliche voraussichtlichen Kosten im Falle eines Vertragsabschlusses wie auch die Höhe der Maklerprovision genau aufgeschlüsselt schriftlich festgehalten werden. Ein Naheverhältnis zu EigentümerIn oder VermieterIn ist unverzüglich bekannt zu geben und eine Schweigepflicht über die zwischen Ihnen stattgefundenen Gespräche einzuhalten.

Achtung "Alleinvermittler"

Vorsicht ist geboten bei den so genannten "Alleinvermittlungsaufträgen". Lassen Sie sich die Leistungen dieses Auftrags immer im Detail beschreiben. Wenn MaklerInnen wirklich aktiv ein Objekt anbieten, sind Sie mit einem Alleinvermittlungsauftrag manchmal besser bedient. Auch bei "Reservierungen" gilt es aufzupassen, denn diese kommen rechtlich bereits einem Anbot gleich.

Rücktritt vom Vertrag?

Laut Konsumentenschutzgesetz gibt es bei Immobilien- und Wohnungsgeschäften ein Rücktrittsrecht - unter bestimmten Bedingungen.

Es kann gegenüber MaklerInnen, BauträgerInnen, Wohnungsgesellschaften und anderen Unternehmen, auch MietshauseigentümerInnen geltend gemacht werden und gilt für Mietverträge, Kaufverträge (Wohnungen, Häuser, Grundstücke) sowie für Anbote und Vorverträge. Vom Rücktrittsrecht können KonsumentInnen dann Gebrauch machen, wenn der Vertrag am Tag der ersten Besichtigung abgeschlossen wurde und die Wohnung oder das Haus dem eigenen dringenden Wohnbedürfnis des Vertragspartners bzw. eines nahen Angehörigen des Käufers dient. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragsunterzeichnung (Aufgabedatum) erklärt werden. Ein solcherart erklärter Rücktritt kann auch für einen eventuell mitabgeschlossenen Maklervertrag gelten.

Auskunftspflicht und Provisionsanspruch

Die Auskunftspflicht besagt, dass die MaklerInnen den AuftraggeberInnen Auskunft über die aktuellen Entwicklungen im Vermittlungsgeschäft geben müssen. Und der Provisionsanspruch ergibt sich aus dem rechtswirksamen Vertragsabschluss. Die Höhe der Provision wird unter anderen vom Gesetz und der Art der Vermittlung (Miete, Kauf) bestimmt.

AutorIn:
Datum: 02.06.2016
Kompetenz: Immobilien

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