Rücktrittsrecht: Anpassungen aufgrund des FAGG
Das neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) und damit verbunden das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), bringt auch für ImmobilienmaklerInnen neue Regeln. HIer die beschlossenen Details.
So muss etwa über das Rücktrittsrecht genau informiert werden - und zwar schriftlich. Die Wirtschaftskammer Österreich stellt nun als Unterstützung für Makler alle notwendigen Formularvorlagen zur Verfügung.
Der Fachverband Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich stellt allen Immobilienmaklern die nötigen Formulare zur Verfügung, welche sie im Zuge des neuen Gesetzes benötigen. Diese Formulare werden vom Fachverband als Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV 1996 empfohlen.
In der Linkbox finden Sie diese Formulare sowie ein Dokument mit Textbausteinen für die Widerrufsbelehrung bzw. als Information über das Rücktrittsrecht. Diese Textteile stammen aus dem Formular Nr. 22 – Maklervereinbarung mit dem Interessenten.
Die wichtigsten Textbausteine
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit - bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist - sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
Der Interessent wünscht ein vorzeitiges Tätigwerden (z. B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins) innerhalb der offenen Rücktrittsfrist. Der Interessent nimmt zur Kenntnis, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Maklervertrag verliert. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht aber erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers.
Der Interessent wünscht kein vorzeitiges Tätigwerden.
Der Interessent erhält eine Kopie dieses Maklervertrages auf dauerhaftem Datenträger und eine Nebenkostenübersicht (ÖVI-Form 13 K bzw. M, Nebenkostenübersicht und Information über den Maklervertrag sowie allfällige Rücktrittsrechte)