Neue Regeln bei der Immobilienvermittlung
Seit 13. Juni 2014 gilt eine neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die große Veränderungen bei Maklerverträgen mit sich bringt. Merken werden diese neuen Formalitäten vor allem die Kunden.
Das neue Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAAG) ist in Kraft, durch das auch die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011 umgesetzt wird. Betroffen sind alle Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz abgeschlossen werden. Wie ist da das Maklergeschäft betroffen?
Wie betrifft das die Provisionsvereinbarung mit dem Makler?
Auswärtsgeschäfte bezeichnen Abschlüsse zwischen Unternehmer und Verbraucher - körperlich anwesend, aber außerhalb von Geschäftsräumen. Die Beauftragung des Maklers durch den Besitzer vor Ort oder die Vereinbarung über Provisionszahlung durch den Mieter/Käufer bei Besichtigung der Immobilie fallen unter ebensolche. Fernabsatzgeschäfte meinen jeden Abschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher - ohne körperliche Anwesenheit. Hierunter fallen die Bekanntmachung und Akzeptanz von Maklerprovisionen über Onlineportale oder die Website des Maklers.
Was ändert sich für Makler und Kunden?
Nach dem neuen Gesetz hat der Kunde ab jetzt das Recht, von den oben erwähnten Geschäften innerhalb von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen zurückzutreten. Über eben dieses Recht wird der Makler künftig schriftlich in Form eines "Maklervertrages" informieren, noch bevor es zur Zusendung näherer Informationen zum Objekt, einem Treffen oder gar einer Besichtigung gekommen ist. Erst wenn Sie als Interessent den Vertrag durchgelesen und unterschrieben retourniert haben, ist der Makler rechtlich auf der sicheren Seite und wird tätig werden. Mit der Unterschrift bestätigt der Kunde, dass er über seine Rechte aufgeklärt wurde, den Makler somit beauftragt und die anfallende Provision bei positivem Abschluss zahlen wird.
Gefahr für Makler durch Klausel ausgehebelt
Die neuen Regelungen gelten für Maklerverträge (Provisionsvereinbarungen), nicht für Kauf- und Mietverträge! Und das ist die Crux an der Sache - für den Makler. Denn rein theoretisch kann der Kunde nach erfolgreicher Vermittlung innerhalb der 14 Tage noch immer vom Maklervertrag zurücktreten, und dadurch die Zahlung der Provision umgehen. Entweder der Makler wartet also die Rücktrittsfrist ab und lädt erst dann zur ersten Besichtigung (welcher Interessent wird da schon mitspielen?) oder aber er lässt sich im neuen Maklervertrag mittels Häkchen zu einem "vorzeitigen Tätigwerden" auffordern, der Kunde verzichtet damit auf sein Rücktrittsrecht.
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