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Airbnb & Co. – Was Sie dürfen, und was nicht

Die private Zimmer- und Appartementvermietung boomt – weltweit und in Österreich. Oft wird hier im Graubereich agiert. Was der Hotelindustrie sauer aufstößt, wird nun einmal mehr mit rechtlichen Rahmenbedingungen versehen.

Alleine in Wien gibt es nach Schätzung der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) knapp 5.000 Anbieter auf Airbnb, die in Summe bereits über 500.000 Nächtigungen pro Jahr generieren, Tendenz steigend. Nur allzu oft wird hierbei allerdings im Graubereich agiert, betont nun einmal mehr Dr. Markus Gratzer, Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung.

Do’s and Don’ts für private Kurzzeitvermietung

  • Für die Kurzzeitvermietung brauchen Wohnungseigentümer die Zustimmung der Miteigentümer an der Liegenschaft.
  • Wer selbst Mieter ist, kann nur weitervermieten, wenn es vertraglich nicht ausgeschlossen wurde und dem Eigentümer kein Nachteil entsteht.
  • Zusätzlich müssen Hosts Einkommens- und Umsatzsteuer abführen.
  • Werden Leistungen wie Zimmer-und Wäschereinigung während des Aufenthaltes oder Verpflegung bzw. Rezeptionsdienste angeboten, so ist eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe erforderlich.
  • Ortstaxen werden grundsätzlich für Nächtigungen eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Tourismusabgaben oder Interessentenbeiträge sind jene Abgaben der vom Tourismus profitierenden Unternehmen. Beide Abgaben sind nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Die österreichischen Hoteliers plädieren an die privaten Vermieter, diese Regeln für Kurzzeitvermietung einzuhalten. Gefordert werden vergleichbare Rahmenbedingungen für alle, eine Entfesselung der gewerblichen Beherbergung sowie der Abbau von bürokratischen Hemmnissen und Überregulierungen, denn: "Innovation entsteht nicht im Rahmen von Regulierung.“

AutorIn:
Archivmeldung: 24.07.2015
Kompetenz: Recht

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