"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Er haftet daher für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben und auch für solche, die sich erst später entdeckt werden (sog. versteckte Mängel).
Nach § 437 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung seit 1.1.2002 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren kann sie auch auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss immer beim Händler reklamiert werden.
Die "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - der Händler ist dazu nicht verpflichtet.
Die Funktionsfähigkeit einzelner Teile (bzw. des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum bestimmt die Zusage auf Garantie. Dabei spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen.
Wichtig: Durch eine Garantiezusage wird die gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzt oder gar - in Umfang oder Zeitdauer - verringert, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung geboten.