Laubbläser: Sind die nicht verboten?
Der goldene Herbst ist auf seinem Höhepunkt, und die tösenden motorbetriebenen Laubbläser- und sauger leider auch. So mancher fragt sich beim nachmittäglichen Spaziergang: Sind die nicht längst verboten? Wir klären auf.
Einige Laubbläser bzw. –sauger bringen es auf 110 Dezibel – zum Vergleich, so laut ist ein Flugzeug beim Start. Schon Jahre sind sie in Verruf, nicht nur wegen des immensen Lärms, sondern auch aufgrund der Feinstaubbelastung, die sie erzeugen. Doch in Österreich gibt es nach wie vor keine bundesländerübergreifende Regelung zu deren Einsatz, gedenke denn ein einheitliches Verbot.
Örtliche Ruhezeiten einhalten
Der Einsatz von Laubblasgeräten ist gesetzlich geregelt. Während sich die Steiermark bisher als einziges Bundesland zumindest in einigen Städten (Grazer Innenstadt, Leibnitz und Kaindorf) zu einem ganzjährigen Verbot durchringen konnte, dürfen die umweltbelastenden Gerätschaften im restlichen Land nur zu bestimmten Zeiten verwendet werden. So gilt in der Stadt Salzburg etwa: Unter der Woche von acht bis zwölf Uhr und von 14 bis 19 Uhr, sowie Sonn- und Feiertags lediglich von 10 bis 12 Uhr. In Wien ist der Einsatz benzinbetriebener Gerätschaften Samstags von 12 bis 24 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten und in Kärnten zum Beispiel gilt die Zeit von 20 bis 7 Uhr früh unter der Woche als Ruhezeit, an Sonn- und Feiertagen muss auf den Einsatz des Laubbläsers, übrigens genau wie auf Rasenmäher, Heckenschneider, Motorsäge und anderes lautes Gartengerät verzichtet werden.
Verwaltungsstrafe droht
Wer trotz Verbots zum Laubbläser oder Laubsauger greift, muss mitunter mit empfindlichen Strafen rechnen. So eine Verwaltungsübertretung kann nämlich mit bis zu 218 Euro bzw. bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe geahndet werden.