Sicherheit Helm Handschuhe © kuzmafoto/shutterstock.com

Was ist der SiGe-Plan?

Der Bauherr hat gemäß BauKG dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird. Dieser ist für jede Baustelle verpflichtend, die mit besonderen Gefahren einhergeht. Erfahren Sie hier, ob Sie auch für Ihre Baustelle einen SiGePlan benötigen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist bei gefährlichen Arbeiten und bei Baustellen mit großem Arbeitsumfang zu erstellen. Für letztere ist eine sogenannte Vorankündigung nötig. Diese ist immer dann zu erstellen, wenn

  • die Baustellen länger als 30 Arbeitstage in Anspruch nehmen und gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
  • der Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt.

Der SiGePlan ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übersenden. Seit 1. Jänner 2019 müssen diese Meldungen elektronisch an die Baustellendatenbank erfolgen. Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen (bei den erwähnten Baustellen mit großem Arbeitsumfang notwendig) besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (zum Zweck der Baustellen-Kontrolle). Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.

Für Kleinbaustellen (=Baustellen, bei denen keine Vorankündigung erforderlich ist und nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt werden) kann die Gefahrenevaluierung den SiGePlan ersetzen. Auch hier muss der Bauherr den Arbeitgeber bei Vorliegen von besonderen Gefahren umfassend informieren.

Welche Arbeiten gelten laut Gesetz als gefährlich?

Unter Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, versteht das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG):

  • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttet werdens oder des Versinkens besteht
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht
  • Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind
  • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
  • Arbeiten mit Tauchgeräten, Arbeiten in Druckkammern
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlen
  • die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen

Wer schreibt den Plan?

Für die Ausarbeitung des SiGePlans ist der Planungskoordinator gemäß § 4 BauKG zuständig. Er hat darauf zu achten, dass der Bauherr bzw. Projektleiter den SiGePlan mit seinen enthaltenen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen berücksichtigt. Ein qualifizierter Planungskoordinator sorgt außerdem dafür, dass die vielen beauftragten Unternehmen, die beim Bau eines Hauses für gewöhnlich beteiligt sind, sich untereinander nicht in die Quere kommen. Das sorgt für mehr Effizienz und weniger Unklarheiten auf der Baustelle. So können Sie sich als Bauherr auf die angenehmeren Aufgaben des Hausbaus konzentrieren und die Fragen der Sicherheit einem damit betreuten Profi überlassen.

Brauche ich als Bauherr einen Planungskoordinator?

In den meisten Fällen: Ja! Fast immer brauchen Sie als Eigenheimerrichter oder Bauherr eines kleineren Bauvorhabens einen Baukoordinator für die Planungsphase (Planungskoordinator) und einen Baukoordinator für die Ausführungsphase (Baustellenkoordinator). Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftrags­vergabe zu erfolgen. In Katastrophenfällen bzw. bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, wenn eine rechtzeitige Bestellung nicht möglich ist, hat die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns zu erfolgen.

Wenn Sie Ihr Eigenheim ausschließlich in Eigenleistung (Nachbarschaftshilfe) errichten bzw. wenn maximal ein Arbeitgeber (eine Firma) beauftragt wird, muss kein Baukoordinator bestellt werden. Sind für das Bauvorhaben keine Koordinatoren zu bestellen, muss allerdings der Bauherr selbst die Ausarbeitung und Anpassung des SiGePlans bzw. der Gefahrenevaluierung vornehmen bzw. veranlassen. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungskoordinators selbst übernehmen, wenn er eine einschlägige Ausbildung in der Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung hat. Eine Erstellungshilfe für den SiGePlan gibt es auf der Homepage der Arbeitsinspektion.

Wie viel kostet ein SiGe-Plan?

Die Kosten für die Bestellung eines Planungskoordinators, der ja den SiGePlan erstellt, belaufen sich im Schnitt auf 0,5 bis 1 Prozent der gesamten Bausumme. Teurer kann es werden, wenn Sie ohne Baukoordinator, aber mit Arbeitern auf Ihrer Baustelle arbeiten. Das Arbeitsinspektorat kann in so einem Fall bei einer Prüfung Verwaltungsstrafen von mindestens einigen hundert Euro verhängen. Bestellen Sie also jedenfalls einen Planungskoordinator. Auch deshalb, weil nur eine sichere Baustelle auch eine effiziente Baustelle ist, auf der zeit- und nervenraubende Unfälle vermieden werden können.

 

Was steht im SiGe-Plan?

Kurz gefasst beinhaltet der SiGe-Plan alle sicherheitsrelevanten Informationen, etwa die Beschaffenheit der Baustelle (Umgebungsbedingungen), welche Unternehmen wann arbeiten, ob zwischen ihnen Abhängigkeiten im Bauverlauf bestehen und welche Sicherheitsvorkehrungen während der einzelnen Bauvorgänge nötig sind. Ebenfalls angeführt sind Kontaktinformationen aller am Bau beteiligten Personen und Unternehmen. Folgenden Mindestinhalt schreibt das Gesetz im Detail fest:

  • Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes
  • Auflistung aller Hoch- und Tiefbauarbeiten (wie z. B. Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung) gemäß Bauzeitplan (in Form eines Balkendiagramms)
  • Festgelegte Schutzmaßnahmen (entsprechend Baufortschritt und zeitlichem Ablauf der oben genannten Arbeiten) sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen (z.B. ASchG, BauV, ARG, AZG);
  • Erforderliche Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen (können)
  • Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden (z. B. Erste-Hilfe-Einrichtungen)
  • Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen verbunden sind (z. B. gefährliche Stoffe)
  • Festlegung, wer für die Durchführung der genannten Schutz- und Koordinierungsmaßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist

AutorIn:
Datum: 17.12.2019
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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