Gewährleistungsmängel © Pavel L Photo and Video/shutterstock.com

Gewährleistungsmängel

Hier sehen Sie einen kurzen Überblick über die verschiedensten Mängel, denen Sie während und nach der Bauausführung begegnen können, sowie Wissenswertes über Fristen und Gewährleistungen.

Die Gewährleistung nach ÖNORM B2110:

Ihre Auftragnehmer übernehmen die Garantie für die Leistungen (vertraglich zugesicherte Eigenschaften, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend), bei Mängeln oder Schäden, die während der Gewährleistungsfrist auftreten und durch sie zu vertreten sind.

  • Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in 2 Jahren, bei unbeweglichen Sachen in 3 Jahren ab Lieferung - wenn nichts anderes vereinbart ist bzw. Fachnormen nichts anderes vorschreiben (siehe Prüflisten - ev. längere Garantiezeiten bei besonderen Leistungen).
  • Schadenersatzansprüche hingegen verjähren erst in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, letztlich erst in 30 Jahren, Produkthaftungsansprüche verjähren hingegen letztlich schon in 10 Jahren ab Inverkehrbringen des fehlerhaften Produktes.
  • Gewährleistungsansprüche sind von Ihnen schriftlich geltend zu machen.
  • Kommt Ihr Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen, gesetzten Frist nicht nach, so können Sie die Mängel durch einen Ersatzhandwerker auf Kosten Ihres Auftragnehmers beseitigen lassen.
  • Fragen Sie in allen Zweifelsfällen Ihren Architekten und ziehen Sie gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzu, wenn es um wesentliche Mängel geht, die die Gebrauchsfähigkeit Ihres Hauses oder eines Teils davon erheblich beeinträchtigen.
  • Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber bei Werkmängeln Schadenersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind. Erforderlich ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als Ursache der Mängel. Der Schadenersatzanspruch darf seinerseits nicht verjährt sein. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Bekanntwerden von Schaden und Schädiger.

Terminverzögerung

Bei Terminverzögerung setzen Sie eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis, dass das Unternehmen für alle durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten haftet und dass sie bei Nichteinhaltung der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Abnahme von Leistungen soll ein Übergabeprotokoll erstellt werden und eine detaillierte Prüfung der Mengenaufstellung erfolgen.

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Datum: 18.09.2013
Kompetenz: Bauunternehmen

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