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Sicherung und Grenzen des Grundstückes

Grundstücksgrenze
Die exakte Grenzvermessung und die Festlegung der Grundstücks-Grenze erfolgt durch einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen.

Grenzvermessungen
Ein alter Stein, ein Weg oder ähnliches muss nicht zwangsläufig die rechtliche Grundstücksgrenze markieren. Die exakte Grenzvermessung und die Festlegung der Grundstücks-Grenze ist  Aufgabe des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen.

Die Pläne, die vom Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, kurz Geometer genannt, hergestellt werden, sind öffentliche Urkunden. Sie sind erforderlich, um etwa Grenzen rechtswirksam zu machen und Grundteilungen ins Grundbuch eintragen zu können.

Bei der Grenz-(wieder-) Herstellung durch den Geometer werden die Grundstücks-Grenzen unter ausschließlicher Wertung des Katasternachweises in die Natur übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen. Die Grenzherstellung wird durch die Abmarkung (Einbringen, Ersetzen, Aufrichten oder Entfernen eines Grenzzeichens) vor Ort geschaffen. 

Grundgrenze
Lassen Sie den genauen Verlauf der Grundgrenzen, am Besten durch eine Vermessung und planliche Festlegung, eindeutig sicherstellen. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über Grundgrenzen kann die Bauverhandlung abgebrochen werden!  Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der Baubewilligung und daraus resultierenden erheblichen Mehrkosten führen!

 

Anfänglich außer Streit stehenden Grundgrenzen werden immer wieder, z.B.  anlässlich einer Bauverhandlung, vom Nachbarn beeinsprucht. Um dieser Situation zu entgehen, empfiehlt es sich, noch vor dem Ankauf von sämtlichen Anrainern den Verlauf der Grundgrenzen bestätigen zu lassen. Dies geschieht am besten durch Bestätigung des Vermessungsplanes.

Lage- und Höhenplan
Akutelle Lage- und Höhenplänen, erstellt von einem Geometer, sind die Basis für ein Bauprojekt.
Dabei werden unter Anbindung an die im System Gauß-Krüger gegebenen staatlichen Festpunkte, zusammen mit dem Koordinatenverzeichnis, Standpunkte geschaffen.


Lage- und Höhenplänen  im Maßstab 1:200 oder 1:500 beinhalten alle wesentlichen Informationen wie Topografie, Kataster und Grundbuchsdaten, Einbauten, Fassadenansichten, Schnitte etc. Dieser von einem Geometer erstellte Vermessungsplan ist, wenn Nachbarn betreffend des Grenzverlaufes keinen Einspruch erheben, für alle, auch für die Behörde bindend. Als Grundlage dienen dabei Unterlage der Behörde (siehe auch: Einsicht in den Bauakt) und die Naturaufnahme.

Fluchtlinienberechnung
Die durch Plandokumente vorgegebenen Fluchtlinien werden in Plänen analytisch und mit großer Genauigkeit festgelegt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine spätere Bauplatzschaffung gegeben und eine korrekte Planung von Projekten, die dem Bebauungsplan entsprechen, ermöglicht.

Auch zur fachgerechten Ausführung der notwendigen Entwürfe zur Bauplanung benötigt Ihr Planer bzw. Architekt die genauen Grundgrenzen sowie einen Lage- und Höhenplan Ihres Baugrundstückes.

Grundstückssicherung

Jeder Eigentümer haftet für sein Eigentum – und somit auch für sein Grundstück. Nach der exakten Grenzvermessung und die Festlegung der Grundstücks-Grenze ist es die Aufgabe des Grundstücks-Eigentümers sein Grundstück zu sichern, üblicherweise drei Seiten (Strasse, Rückfront und eine Seite) seines Grundstücks. Art und Form der Abgrenzung ist auch in der regional gültigen Bauordnung festgelegt.

 

Ein Einzäunung regelt sichtbar die Grundgrenze und hindert Fremde an Zutritt, anzuraten ist zumindest eine einfache Einzäunung. Diese kann bis zum Baubeginn und während der Bauphase z.B. aus einem Maschendraht-Zaun bestehen, deren Steher mit Punktfundamenten im Boden gesichert sind.

 

Ein Hinweisschild mit dem Text “Betreten des Grundstückes auf eigene Gefahr” ist aus Haftungsgründen jedenfalls sinnvoll. Während der Bauarbeiten ist auf die erhöhte Gefährdung z.B. auch durch Hinweis- und Verbotstafeln hinzuweisen (“Eltern haften für ihre Kinder” etc.). Achten Sie auf  entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. Haftpflicht-Versicherung, ab dem Zeitpunkt der Übernahme Ihres Grundstückes!

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Kommentare oder Fragen an Experten, unsere Redaktion oder andere User posten!

Helmut Melzer
joerg 09.07.2011

Hallo

die situation:
wir habe ein grundstueck (streifenflur 18x233, landwirtschftliche nutzflaeche) in wien gepachtet und wir haben zu unseren links liegenden nachbar keinen zaun - das war auch fuer beide parteien ok - nun kommt es aber in letzter zeit immer wieder zu grenzueberschreitungen und wir fuehlen uns dadurch in unserer privatsphaere gestoert
mittlerweile ist die nachbarschaftliche beziehung dadurch schon sehr angespannt 
die frage:
wir haben gehoert das immer eine partei für einen zaun auf einer seite eines grundstuecks verantwortlich ist - ist nun einer von uns gesetzlich verpflichtet dazu verpflichtet diesen zaun aufzustellen - und wenn ja wer für welche seite (wir für unsere linke seite oder er für seinen rechte)
bzw gibt es eine gesetzl. regelung bezueglich kostenuebernahme?
vielen dank für die antwort 
mfG J.W.

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