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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Lageplan und Grundstücksgrenze

Zur fachgerechten Ausführung der notwendigen Entwürfe zur Bauplanung benötigt Ihr Architekt einen Lage- und Höhenplan Ihres Baugrundstückes.

Bebauungsbestimmungen
Die Behörde gibt auf dem eingereichten Plan, der von einem befugten Zivilingenieur für Vermessungswesen stammen muß, die gültigen Bebauungsbestimmungen für Ihr Grundstück bekannt. Es werden die Baufluchtlinien mit rotem Stift eingetragen sowie alle weiteren Auflagen die das Grundstück betreffen mitgeteilt.

Lageplan und Höhenplan

Akutelle Lage- und Höhenplänen, erstellt von einem Geometer, sind die Basis für ein Bauprojekt. Dabei werden unter Anbindung an die im System Gauß-Krüger gegebenen staatlichen Festpunkte, zusammen mit dem Koordinatenverzeichnis, Standpunkte geschaffen.

 

Lage- und Höhenplänen  im Maßstab 1:200 oder 1:500 beinhalten alle wesentlichen Informationen wie Topografie, Kataster und Grundbuchsdaten, Einbauten, Fassadenansichten, Schnitte etc.


Dieser von einem Geometer erstellte Vermessungsplan ist, wenn Nachbarn betreffend des Grenzverlaufes keinen Einspruch erheben, für alle, auch für die Behörde bindend. Als Grundlage dienen dabei Unterlage der Behörde (siehe auch: Einsicht in den Bauakt) und die Naturaufnahme.

Fluchtlinien -Berechnung
Die durch Plandokumente vorgegebenen Fluchtlinien werden in Plänen analytisch und mit großer Genauigkeit festgelegt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine spätere Bauplatzschaffung gegeben und eine korrekte Planung von Projekten, die dem Bebauungsplan entsprechen, ermöglicht.

Grenz-Vermessungen
Ein bestehender alter Holzzaun muß nicht zwangsläufig die rechtliche Grundstücksgrenze markieren.
Bei der Grenzwiederherstellung werden Grenzen unter ausschließlicher Wertung des Katasternachweises in die Natur übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen.

 

Die Grenzwiederherstellung kann durch die Abmarkung (Einbringen, Ersetzen, Aufrichten oder Entfernen eines Grenzzeichens) vor Ort ”klare Verhältnisse” schaffen. Eine Grenzvermessung wird bei unklarer Grenzverlauf, da Grenzzeichen nicht sichtbar oder nicht mehr vorhanden sind oder der Vermutung, dass Grenzzeichen falsch steht und somit ein unrichtiger Grenzverlauf in der Örtlichkeit dargestellt in die Wege geleitet.

erstmalige Feststellung von bestehenden Flurstücksgrenzen
Wenn der Verlauf einer Grenze noch nie ermittelt wurde, wird unter Wertung des Katasternachweises (Flurkarte), der Örtlichkeit (Bebauungen und Einfriedungen) und den Aussagen der Beteiligten fdie Grenzermittlung durchgeführt.

Die Grenzfeststellung kann auch im Zuge einer Baumaßnahme kann von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden oder bei unklarer Grenzverlauf, da aufgrund der Nichtfeststellung der Grenze keine Grenzzeichen vorhanden sein können. Neue Grenzen müssen in festgestellte Grenzen einbinden.

Bildung neuer Flurstücksgrenzen

Bei einer Grundstücksteilung müssen die entsprechenden Flurstücke zerlegt und danach neue Flurstücksgrenzen gebildet werden. Dabei ist zu beachten, dass neue Flurstücksgrenzen immer in festgestellte oder festzustellende Flurstücksgrenzen eingebunden werden müssen und durch die neuen Flurstücksgrenzen kein baurechtswidriger Zustand geschaffen wird.

Kommentare oder Fragen an Experten, unsere Redaktion oder andere User posten!

Helmut Melzer
ralph 14.05.2012

Hallo,


Wir müssten zur Errichtung einer Stützmauer von unserem Nachbarn auf
einer Länge von ca. 20 - 30 m einen ca. 2 m breiten
Streifen seines Grundstückes kaufen. Diese Fläche gehört zu einem Hang
und ist somit kein Baugrund. Wenn man davon
ausgehen würde, dass so ein Grund maximal ? 3,5/m²
kosten würde (was auch eher schon hochpreisig ist), wie wird bei so
einem niedrigen Gesamtpreis vorgegangen?

Muss hierbei auch ein Geometer zugezogen werden, wenn es sich um einen
so geringen Gesamtpreis handelt? Wieviel würde dieser Kosten?
Oder kann man sich den Geometer in diesem Fall sparen?
Was muss ich sonst beachten? Ich weiß, viele Fragen, aber vielleicht können Sie mir alle beantworten!
Danke im Voraus!

Marcus 05.04.2012

hallo,
mein baumeister ist anscheinend bei der errichtung der fundamentplatte für haus und nebengebäude von flaschen vermessungspunkten ausgegangen.
Es waren nur mehr zwei holzmarkierungen (orange gekennzeichnet) ersichtlich, aber keine eisen-vermessungspunkte in der erde. eine der holzmarkierungen hat sich nachträglich als falsch herausgestellt. das nebengebäude steht nun ca. 20 cm auf dem nachbargrundstück. wer hat nun schuld und muss für mögliche mehrkosten durch rückbau bzw. grundkauf etc.. aufkommen.?
vielen dank im voraus!

Helmut 05.04.2012
PROFI    antworten | Verstoss melden

Grundsätzlich trägt der Bauausführende bzw. Planer bei Baufehlern und dergleichen eine gewisse Haftung. Entscheidend können hier aber durchaus auch abgeschlossene Verträge sein. Darin werden diverse Haftungsfragen oft festgehalten. Prüfen Sie erst die Bereitschaft des Bauunternehmens. Bevor Sie sich aber in Diskussionen verstricken, empfehle ich gleich danach den Weg zum Anwalt. Der bleibt meist sowieso nicht erspart. Wichtig: Die Bundesinnung Bau hat eine Schlichtungsstelle ins Leben gerufen. Die könnte statt eines teuren Prozesses eine sinnvolle Lösung sein.

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