Grundstücksgrenzen: Lage- und Höhenplan für Bauentwürfe
Die Behörde gibt auf dem eingereichten Plan die gültigen Bebauungsbestimmungen für Ihr Grundstück bekannt. Es werden die Baufluchtlinien mit rotem Stift eingetragen sowie alle weiterendas Gründstück betreffende Auflagen mitgeteilt.
Zur fachgerechten Ausführung der notwendigen Entwürfe zur Bauplanung benötigt Ihr Architekt einen Lage- und Höhenplan Ihres Baugrundstückes.
Bebauungsbestimmungen
Die Behörde gibt auf dem eingereichten Plan, der von einem befugten Zivilingenieur für Vermessungswesen stammen muß, die gültigen Bebauungsbestimmungen für Ihr Grundstück bekannt. Es werden die Baufluchtlinien mit rotem Stift eingetragen sowie alle weiteren Auflagen die das Grundstück betreffen mitgeteilt.
Lageplan und Höhenplan
Akutelle Lage- und Höhenplänen, erstellt von einem Geometer, sind die Basis für ein Bauprojekt. Dabei werden unter Anbindung an die im System Gauß-Krüger gegebenen staatlichen Festpunkte, zusammen mit dem Koordinatenverzeichnis, Standpunkte geschaffen. Lage- und Höhenplänen im Maßstab 1:200 oder 1:500 beinhalten alle wesentlichen Informationen wie Topografie, Kataster und Grundbuchsdaten, Einbauten, Fassadenansichten, Schnitte etc.
Dieser von einem Geometer erstellte Vermessungsplan ist, wenn Nachbarn betreffend des Grenzverlaufes keinen Einspruch erheben, für alle, auch für die Behörde bindend. Als Grundlage dienen dabei Unterlage der Behörde (siehe auch: Einsicht in den Bauakt) und die Naturaufnahme.
Fluchtlinien -Berechnung
Die durch Plandokumente vorgegebenen Fluchtlinien werden in Plänen analytisch und mit großer Genauigkeit festgelegt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine spätere Bauplatzschaffung gegeben und eine korrekte Planung von Projekten, die dem Bebauungsplan entsprechen, ermöglicht.
Grenz-Vermessungen
Ein bestehender alter Holzzaun muß nicht zwangsläufig die rechtliche Grundstücksgrenze markieren. Bei der Grenzwiederherstellung werden Grenzen unter ausschließlicher Wertung des Katasternachweises in die Natur übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen. Die Grenzwiederherstellung kann durch die Abmarkung (Einbringen, Ersetzen, Aufrichten oder Entfernen eines Grenzzeichens) vor Ort ”klare Verhältnisse” schaffen. Eine Grenzvermessung wird bei unklarer Grenzverlauf, da Grenzzeichen nicht sichtbar oder nicht mehr vorhanden sind oder der Vermutung, dass Grenzzeichen falsch steht und somit ein unrichtiger Grenzverlauf in der Örtlichkeit dargestellt in die Wege geleitet.
Erstmalige Feststellung von bestehenden Flurstücksgrenzen
Wenn der Verlauf einer Grenze noch nie ermittelt wurde, wird unter Wertung des Katasternachweises (Flurkarte), der Örtlichkeit (Bebauungen und Einfriedungen) und den Aussagen der Beteiligten fdie Grenzermittlung durchgeführt. Die Grenzfeststellung kann auch im Zuge einer Baumaßnahme kann von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden oder bei unklarer Grenzverlauf, da aufgrund der Nichtfeststellung der Grenze keine Grenzzeichen vorhanden sein können. Neue Grenzen müssen in festgestellte Grenzen einbinden.
Bildung neuer Flurstücksgrenzen
Bei einer Grundstücksteilung müssen die entsprechenden Flurstücke zerlegt und danach neue Flurstücksgrenzen gebildet werden. Dabei ist zu beachten, dass neue Flurstücksgrenzen immer in festgestellte oder festzustellende Flurstücksgrenzen eingebunden werden müssen und durch die neuen Flurstücksgrenzen kein baurechtswidriger Zustand geschaffen wird.