Seit einiger Zeit gibt es die Möglichkeit, freiwillige Versteigerungen von Immobilien durchzuführen. Grund dafür ist das „Feilbietungsrechtsänderungsgesetz“: Dieses erlaubt es nun auch Maklern, gemeinsam mit Notaren Immobilien zu versteigern. Das bietet gegenüber den bisher bekannten Zwangsversteigerungen dem Verkäufer natürlich zahlreiche Vorteile, abgesehen von der Tatsache, dass bei einer Zwangsversteigerung der Erlös im Regelfall nicht ihm, sondern seinen Gläubigern zugute kommt:
Freiwillige Feilbietung
Bei dieser neuen Form der Immobilienversteigerung entscheidet sich der Verkäufer aus freien Stücken für den Versteigerungsweg. In den so genannten Feilbietungsbedingen sind Fakten wie das Mindestgebot, die vom potentiellen Erwerber zu erbringende Sicherheitsleistung, sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen festgehalten. Veranstalter von Auktionen, wie das Dorotheum verlangen überdies ein aktuelles Bewertungsgutachten, welches Interessenten neben zahlreichen weiteren Informationen und Bildern im Auktionskatalog die Möglichkeit geben soll, sich ein genaueres Urteil zu bilden. Drei Wochen vor der Versteigerung muss diese auf der Edikte-Seite des Justizministeriums öffentlich gemacht werden – ähnlich den bekannten Zwangsversteigerungen.
Der Anbieter hat allerdings die Möglichkeit, einen bestimmten Mindesterlös zu fixieren. Wird dieser nicht erreicht, so findet kein Eigentümerwechsel statt, der Verkäufer muss allerdings die Kosten der Versteigerung bezahlen. Nach einer erfolgten Versteigerung geht es rasch: Aufgrund der klaren Feilbietungsbedingungen muss kein eigener Kaufvertrag mehr gemacht werden.