Kostenvoranschlag versus Schätzungsanschlag
Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist eine detaillierte Zergliederung der zur Herstellung des Werkes erforderlichen Arbeiten und Materialien mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten.
• Warnpflicht bei Überschreiten des Kostenvorschlages: Beim Kostenvoranschlag ohne Garantie kann die endgültige Abrechnung einen geringeren oder einen unwesentlich höheren Preis ergeben. Wenn sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich erweist, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch auf Mehrkosten verliert. Nach einer solchen Anzeige kann der Auftraggeber, unter angemessener Vergütung des bis dahin geleisteten, vom Vertrag zurücktreten.
• Garantierter Kostenvoranschlag: Beim garantierten Kostenvoranschlag kann der Preis nur geringer, keinesfalls aber höher werden. Hier gilt nach oben hin daher das gleiche, wie beim Pauschalpreis. Bei Verbrauchergeschäften liegt im Zweifel immer ein garantierter Kostenvoranschlag vor. Die Richtigkeit des Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wurde.
Leistung ohne Entgeltvereinbarung:
Wenn es überhaupt keine Entgeltvereinbarung gibt, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Dieses wird im Prozess durch einen Sachverständigen ermittelt und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was üblicherweise für eine solche Leistung zu bezahlen ist.
Schätzungsanschlag:
Ein sogenannter Schätzungsanschlag ist eine überschlagsmäßige und beiläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Werkes ohne Aufgliederung im einzelnen. Wenn aber ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine genaue Schätzung unmöglich ist und dann über Drängen des Auftraggebers doch ein ungefährer Betrag genannt wird, so muss dem Auftragnehmer bei dieser Sachlage klar sein, dass der genannte Preis nur ein völlig unverbindlicher Richtwert ist, wobei dann nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden kann (OGH 23.11.1995, 6 Ob 1699/95).