Junger Mann in grauem Shirt spielt braun-beige E-Gitarre. Großaufaufnahme, Gesicht nicht zu sehen

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Laute Nachbarn? Was das Gesetz sagt, und was Sie tun können

Laute Nachbarn - wer kennt das nicht? Was tatsächlich als Lärmbelästigung im rechtlichen Sinne gilt und wo Sie vielleicht einfach nur tief durchatmen sollten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Es kommt nicht selten vor, dass sich Nachbarn im Stiegenhaus oder an der Grundstücksgrenze nicht mal grüßen und bestmöglich aus dem Weg gehen. Oft sehen Sie sich gar nur noch vor Gericht. In den meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten geht es um die gute alte Lärmbelästigung. Grund genug, sich das Thema ein bisschen genauer anzuschauen.

Was ist eigentlich Lärm?

Laut Gesetz wird die Nutzungsbefugnis einer Wohnung im Mietvertrag geregelt. Es besteht jedoch eine Rechtsbeschränkung nach § 364 ABGB - für den Eigentümer und dadurch gleichzeitig für den Mieter. Das bedeutet: Es darf nicht in die Rechte eines Dritten oder in allgemein vorgeschriebene Beschränkungen eingegriffen werden und das Einwirken von Verunreinigungen (sogenannte Immissionen) wie Rauch, Geruch, Wasser oder Erschütterungen und eben auch Lärm stellen einen solchen Eingriff dar. Immissionen sind grundsätzlich zu dulden, außer sie überschreiten das ortsübliche Maß. Dann kann dagegen vorgegangen werden, auch bei Geräuschbelästigungen, woher auch immer diese kommen. Das ortsübliche Maß wird durch Gesetze und Verordnungen geregelt und ist überdies nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, beispielsweise die Dauer der Lärmbelästigung oder die Tageszeit. Was also zu dulden oder ortsüblich ist, wird auf den Einzefall bezogen und recht unterschiedlich bestimmt. Hier ein paar Beispiele:

  • Typischer Kinderlärm ist auch außerhalb der Ruhezeiten zu dulden, kreischt ein Kleinkind, ist das ortsüblich, toben Achtjährige stundenlang herum, gilt die Ortsüblichkeit nicht mehr.
  • Musikinstrumente sollten der Lautstärke und Dauer entsprechend gespielt werden, ein vierstündiges Klavierkonzert kann auch außerhalb der Ruhezeiten als ortsüblich gelten.
  • Oft sind bellende Hunde eine ortsunübliche Lärmentwicklung.
  • In manchen Wohngebieten ist bereits eine andauernde Geräuschentwicklung von mehr als 30 Minuten am Tag ortsunüblich.
  • Gartenarbeit oder Baustellenlärm dürfen gewisse Geräuschbelastungsintensitäten nicht überschreiten und sollten so schnell als möglich vonstatten gehen.
  • Das Rasenmähen ist ein ganz diffiziler Bereich und wird beispielsweise in Wien mittels eigener erlassener Verordnung geregelt, wonach das Mähen mit einem Benzinrasenmäher an Samstagnachmittagen, sonntags und feiertags zu unterlassen ist. Mit einem elektrischen Rasenmäher darf gemäht werden.

Diese Liste ließe sich noch lange weiterführen, aber da die §364 ABGB dispositiv ist – die Anwendung kann per Hausordnung oder Vertrag abgeändert bzw. ausgeschlossen werden – ist die Ortsüblichkeit „individuell“. Wichtig ist für Sie auf jeden Fall auch, die Ruhezeiten Ihres Wohnortes zu kennen.

Geltende Ruhezeiten in Österreich – Überblick

Bundesweite Regelungen gibt es  keine, die Länder und Gemeinden regeln individuell. Eine Mittagsruhezeit ist gesetzlich nicht geregelt, kann jedoch von den Hausverwaltungen verankert werden und ist somit im Mietvertrag festgeschrieben oder/und wird durch eine Verordnung der Gemeinde, der sogenannten Immissionsschutzverordnung, festgehalten. In Kurgebieten kann es eine zusätzliche Verordnung für Ruhezeiten geben. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei Ihrer zuständigen Gemeinde zu informieren. Einen kleinen Überblick der österreichischen Hauptstädte mit Stand 2019 möchten wir Ihnen aber geben:

  • Wien – Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr, die Sonntagsruhe ist nicht mehr gesetzlich geregelt. Allerdings gelten ortspolizeiliche Verordnungen und die Mietverträge samt ihren Hausordnungen wie Hausordnung Wiener Wohnen oder Kleingartensiedlungen.
  • Graz – an Werktagen gelten Ruhezeiten von 19 bis 7 Uhr, am Samstag von 12 bis 15 Uhr.
  • Linz – Nachtruhe von 20 bis 6 Uhr, Mittagsruhe von 12 bis 15 Uhr, eine allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe gilt
  • Innsbruck – Nachtruhe 20 bis 6 Uhr, Mittagsruhe 12 bis 15 Uhr, auch die Sonn- und Feiertagsruhe gilt
  • Salzburg – Nachtruhe 19 bis 7 Uhr, Mittagsruhe 12 bis 14 Uhr, bei der Sonn- und Feiertagsruhezeit ist ein Zeitraum von 10 bis 12 Uhr ausgenommen
  • Klagenfurt – Ruhezeiten werktags 19 bis 7 und 12 bis 14 Uhr, an Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag. Zusatz: Jeglicher Lärm, der die Nachtruhe empfindlich stören kann, ist zu den Nachtruhezeiten zu unterlassen. Lärm sollte zu den Ruhezeiten allgemein vermieden werden.
  • Bregenz – die Verordnung für Rasenmähen besagt, dass werktags, einschließlich samstags, das Rasenmähen von 8 bis 12 und 14 bis 19 Uhr erlaubt ist, Sonn- und Feiertag ist Ruhezeit
  • St. Pölten – Nachtruhe 20 bis 7 Uhr, ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe
  • Eisenstadt – Nachtruhe von 20 bis 7 Uhr, Sonn- und Feiertag ganztägige Ruhezeit

Was sagt das Gesetz?

Gegen einen lärmenden Nachbarn hilft, wie so oft im Leben, am besten das persönliche Gespräch. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, dann sollte die Polizei helfen. Diese kann eine Geldstrafe verhängen, wenn eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Verwaltungsstrafen sind wiederum bei den Landespolizeigesetzen unterschiedlich geregelt und können von bis zu 700 Euro  in Wien bis hin zu 1.450 Euro in Tirol reichen. Bei ganz groben Verstößen kann es sogar zu einer Festnahme kommen. Bei regelmäßigen Lärmbelästigungen kann auch eine Unterlassungsklage ins Auge gefasst werden. Gehen die Belästigungen trotz Verurteilung weiter, drohen den lauten NachbarInnen Beugestrafen und bei Mietern die Kündigung des Mietvertrages.

AutorIn:
Datum: 06.05.2020
Kompetenz: Recht

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