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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Die Warnpflicht ist in der Praxis besonders wichtig!
Sherlog-Tipp

Der Auftragnehmer muss dich als Auftraggeber immer dann (nachweisbar!) ausdrücklich aufklären und warnen, wenn absehbar ist, dass das Werk zu scheitern droht und dir ein Schaden entstehen kann.
Mehr Infos findest Du hier!

Mängel und ihre Folgen

Untaugliches beigestelltes Material und untaugliche Pläne
Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Auftraggeber beigestellten Materials, beigestellter Pläne oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Auftraggeber nicht gewarnt hat (§ 1168 a ABGB).

• Eine mangelhafte Leistung verpflichtet den Auftragnehmer zur Gewährleistung.

• Ein Mangel liegt dann vor, wenn die erbrachte Leistung von dem abweicht, was nach dem Vertrag geschuldet ist.

• Der Auftragnehmer muss beweisen, was Vertragsinhalt war und dass die erbrachte Leistung dem vertraglich Vereinbarten nicht entspricht.

• Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es bei der Gewährleistung nicht an (anders bei Schadenersatzansprüchen!).

• Wesentliche Mängel sind solche, die das Werk unbrauchbar machen oder ausdrücklichen, für den Auftraggeber entscheidenden Bedingungen zuwiderlaufen. Andere Mängel sind unwesentliche Mängel.

• Es gibt dann noch ganz unerhebliche Mängel, für die überhaupt keine Gewähr zu leisten ist. Dabei handelt es sich um solche, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, also z.B. ganz belanglose Schönheitsfehler.

• Als behebbar gilt ein Mangel dann, wenn die Verbesserung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Andere Mängel sind unbehebbar.

Kommentare oder Fragen an Experten, unsere Redaktion oder andere User posten!

Helmut Melzer
Ronald 11.12.2011

Wir haben uns eine Wohnung mit einem kleinen Garten gekauft. Im
Verkaufsgespräch sowie allen Plänen war die Rede von einem kleinen
Gefälle am Ende des Grundstücks. Nun ist aber der komplette Garten
Richtung Grundstücksgrenze abfallend. Muss man das hinnehmen? Aus
meiner Sicht ist das doch ein klarer Mangel.

Helmut 30.04.2012
PROFI    antworten | Verstoss melden

Es gelten die im Vertrag festgehaltenen Angaben. Sollte diese nicht der Realität entsprechen, können hier durchaus rechtliche Schritte unternommen werden. Eine Besichtigung vor dem Kauf wäre natürlich hilfreich gewesen.

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