Untaugliches beigestelltes Material und untaugliche Pläne
Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Auftraggeber beigestellten Materials, beigestellter Pläne oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Auftraggeber nicht gewarnt hat (§ 1168 a ABGB).
• Eine mangelhafte Leistung verpflichtet den Auftragnehmer zur Gewährleistung.
• Ein Mangel liegt dann vor, wenn die erbrachte Leistung von dem abweicht, was nach dem Vertrag geschuldet ist.
• Der Auftragnehmer muss beweisen, was Vertragsinhalt war und dass die erbrachte Leistung dem vertraglich Vereinbarten nicht entspricht.
• Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es bei der Gewährleistung nicht an (anders bei Schadenersatzansprüchen!).
• Wesentliche Mängel sind solche, die das Werk unbrauchbar machen oder ausdrücklichen, für den Auftraggeber entscheidenden Bedingungen zuwiderlaufen. Andere Mängel sind unwesentliche Mängel.
• Es gibt dann noch ganz unerhebliche Mängel, für die überhaupt keine Gewähr zu leisten ist. Dabei handelt es sich um solche, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, also z.B. ganz belanglose Schönheitsfehler.
• Als behebbar gilt ein Mangel dann, wenn die Verbesserung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Andere Mängel sind unbehebbar.