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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Peter Nemeth ist Hausverwalter und anerkannter Experte

Thermentausch nicht auf Kosten des Vermieters!

Die Therme müssen Mieter nun doch selbst zahlen! Der Vermieter nur wenn die Therme kurz nach der Vermietung drauf geht!

Wer zahlt nun die Erhaltungsarbeiten in der Wohnung

Wer zahlt nun die Erhaltungsarbeiten in der Wohnung – Mieter oder Vermieter? Völlige Klarheit haben die Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) leider nicht gebracht, wie die Praxis zeigt.

Therme kaputt – wer zahlt??


Wieder gibt es zu diesem Thema ein OGH-Urteil – und leider verschafft auch dieses für Mieter keine Klarheit. Der OGH hat in seinem neuesten Urteil zu diesem Thema festgehalten, dass den Vermieter einer MRG-Wohnung gem. MRG keine Erhaltungspflicht an der Therme trifft, er diese, wenn sie kaputt geht, nicht bezahlen muss.

 

Zahlt nun der  Mieter?

 
Nein! Auch dieser kann nicht gezwungen werden, für die Kosten einer defekten Therme aufzukommen. Ist die Therme trotz regelmäßiger Wartung (dieser Verpflichtung hat der Mieter nachzukommen!!) kaputt, müssen die Kosten für die notwendige Reparatur oder den notwendigen Austausch nicht vom Mieter getragen werden.

 

Wer zahlt dann??


Da ist guter Rat teuer. Der Mieter kann, da er ja im Winter im Kalten sitzt und – ob Winter oder Sommer – kein Warmwasser hat, von seinem Recht der Mietzinsminderung Gebrauch machen – wer den längeren Atem hat, wird sich wohl die Kosten ersparen. Denn sobald der Mangel behoben ist, steht dem Mieter auch kein Mietzinsminderungsrecht mehr zu, auch wenn er die Kosten dafür selbst beglichen hat – ein bisschen kommt es einem vor, wie eine Katze, die sich in den Schwanz beißt.

 

Der Mieter muss die Reparatur nicht zahlen, sitzt dann aber im Kalten, zahlt dafür weniger Miete. Sobald der Mangel behoben ist (auf Kosten des Mieters), hat er keinen Mietzinsminderungsanspruch mehr. Wie hoch der Mietzinsminderungsanspruch ist, ist auch nicht festgelegt, hier würde ich aber einen 25%igen Abschlag von der Hauptmiete im Winter als Anhaltspunkt ansehen (in der warmen Jahreszeit wird das kalte Wasser wohl „nur“ einen Abschlag von 10 % maximal rechtfertigen). Ob es dem Mieter aber nicht doch das Wohnen verleidet, wenn er zwar weniger Miete zahlt, aber in einer kalten Wohnung sitzt oder nur kalt duschen kann, bin ich mir nicht sicher.


Leider – trotz dem neuen Urteil ist die Erhaltungspflicht immer noch unbefriedigend für alle Teile gelöst – auch die Hausverwalter und Hausbesitzer wünschen sich eine klare Lösung! Man muss wohl verstehen, dass jeder Hausverwalter sich schwer tut, eine Reparatur einer Therme freizugeben und auch jeder Hausbesitzer nichts zahlen möchte, wozu er nicht verpflichtet ist.

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