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Speziell: Kennen Sie diese Bauvorschriften?

Willkommen im Paragraphendschungel! Finden Sie hier einen Auszug aus den unzähligen Vorschriften, Gesetzen und bewilligungspflichtigen Angelegenheiten beim Bau öffentlicher Gebäude und Einfamilienhäuser.

Im Zuge einer Hausplanung und -realisierung streifen Sie so einige Gesetze, Verordnungen und Co. neben der eigentlichen Baugenehmigung bzw. Bewilligung. Sie brauchen für vieles eine extra Genehmigung oder müssen spezielle Vorgaben einhalten. Nicht ganz unpassend kann man hier von einem wahren Paragraphendschungel sprechen, durch den es sich zu kämpfen gilt. Viele dieser baurechtlichen Nebengesetze und Verordnungen sind je nach Bundesland teilweise in der Bauordnung inkludiert oder als eigenständige Gesetze und Verordnungen aufgeführt. Hier ein kleiner Streifzug für Interessierte:

  • Vorschriften für Baulichkeiten, die Menschenansammlungen dienen (Kino- und Theatergesetz) z.B. Wiener Kinogesetz, Wiener Theatergesetz, Wiener Ausstellungsgesetz.
  • Vorschriften über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen (Garagengesetz), z.B. Wiener Garagengesetz samt Durchführungsverordnung, NÖ Garagenverordnung
  • Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (Treibstoffe und Heizöle), z.B. Wiener Ölfeuerungsgesetz, NÖ Heizungsverordnung
  • Feuerpolizeigesetze (Wiener Feuerpolizeiverordnung)
  • Aufzugsgesetz (z.B. Wiener Aufzugsgesetz, NÖ Aufzugs- und Aufzugsdurchführungsverordnung)
  • Das Luftfahrtsrecht regelt neben den Angaben für Planung, Gestaltung und Betrieb von Flugplätzen auch dessen Sicherheitszone (im Umkreis von 10 km wird die natürliche und landschaftliche Umgebung eine Rolle spielt und Baulichkeiten Beschränkungen in der Höhe und Ausführung z.B. keine Blechdächer wegen Spiegelung oder keine Lichtkuppeln unterworfen sind. (Liegt ein Flugplatz in der Nähe?)
  • Beim Berggesetz ist bei Bauvorhaben in Bergbaugebieten auch eine Genehmigung der Bergbehörde erforderlich.
  • Im Raumordnungsgesetz werden überörtliche und örtliche Raumordnungsprogramme festgelegt. In diesen Programmen werden in abgrenzbaren Gebieten Flächenwidmung und Flächensicherung bestimmt welche auf die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Städte, Gemeinden und deren Bewohner Rücksicht nimmt. Für Gemeinden besteht die Verpflichtung das Gemeindegebiet durch einen Flächenwidmungsplan in der Struktur festzulegen.
  • Das Denkmalschutzgesetz regelt die Sicherung und Pflege von alter Bausubstanz welches einzelne für sich stehende Bauwerke aber auch ganze Straßenzüge, Plätze, Gebäudegruppen (Ensembles) betreffen kann. Letztere sind durch ”Schutzzonen"-Bestimmungen in den einzelnen Bauordnungen erfasst.
  • Das Naturschutzgesetz (Landesgesetz) grenzt Landschaftsschutz-, Naturschutz- und Nationalparkgebiete ab und hat oft Bauverbote oder Baubehinderungen zur Folge. Z.B. Kärntner Naturschutzgesetz und Kärntner Nationalparkgesetz, Wiener Naturschutzgesetz
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  • Das Baumschutzgesetz (z.B. in Wien) setzt unter anderem fest dass ein Baum mit einem Stammumfang von über 40 cm in 1 m Höhe, (ausgenommen Obstbäume) geschützt ist und ohne Genehmigung nicht mehr gefällt werden darf. Die Genehmigung schreibt meistens Ersatzpflanzungen vor. Dies kann bei einem alten Baumbestand bei einem Bauvorhaben zu grossen Schwierigkeiten wenn nicht gar zur Verhinderung führen.
  • Im Wasserrechtsgesetz wird eine Unterscheidung der verschiedenen Gewässer (Seen, Flüsse) gegeben und die Nutzung festgelegt, die meist einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Das Gesetz soll den Trinkwasserschutz sicherstellen und eine einwandfreie Abwasserbeseitigung gewährleisten.
  • Im Allgemeinen erfolgt die Abwasserbeseitigung auf einem Grundstück mittels eines Kanals im Misch- oder Trennsystem. Ist diese öffentliche Entsorgungsmöglichkeit nicht vorhanden, besteht die Möglichkeit der Ableitung der Fäkalwässer z.B. durch Versickerung am Grundstück oder die Einleitung in eine Senkgrube. Darüber aber entscheidet die Wasserrechtsbehörde {Bezirkshauptmannschaft). z.B. Wiener Kanalgesetz.
  • Das Forstgesetz ist für Bauvorhaben auf Waldböden (z.B. Rodungsbewilligung) zuständig.
  • Beim Straßenrecht erfolgt eine Unterteilung in Bundes- und Landesstraßen, Schnellstraßen und Autobahnen. Es werden Straßenbreiten, Ortsdurchfahrten, Schutzabstände von Baulichkeiten in- und außerhalb des Ortsgebietes festgelegt. Z.B. Bundestrassengesetz, Kärntner Landstraßengesetz.
  • Vom Eisenbahngesetz sind Grundstücke und Baulichkeiten betroffen, die an Eisenbahnlinien (auch Seilbahnen und ähnlichem) angrenzen, in deren Bauverbotsbereich (= 12 m) bzw. Feuerbereich (= 50 m) oder im Gefährdungsbereich (größer 50 m) liegen und wo zusätzlich zur Bauordnung besondere Bestimmungen einzuhalten sind.
  • Für solche Grundstücke ist unabhängig zum normalen Bauverhandlungsverfahren um eine eisenbahnrechtliche Bewilligung anzusuchen. In diesem Gesetz ist auch die Vorgangsweise für eine Enteignung für Bauzwecke festgelegt. Die zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr.
  • Arbeitsstättenverordnung: Wird auch ein Betrieb errichtet, so gilt für die Baumassnahmen neben der Bauordnung die Arbeitsstättenverordnung. Zusätzlich zur Baugenehmigung muss auch um die gewerberechtliche Genehmigung angesucht werden. Oft erfolgt die Bearbeitung und die Bauverhandlung in einem Verfahren.

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Datum: 05.11.2018
Kompetenz: Recht

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