Wenn im Hochsommer nur am Vormittag die Sonne scheint und sie dann hinter den Bäumen verschwindet und so gut wie weg ist, also den ganzen Nachmittag keine Sonne mehr, auch keine Abendsonne, ist es gar nicht auszudenken, wie's in der Herbst- und Winterzeit ist. Von Westen kommt auch nix mehr an Sonnenstrahlen, weil die Bäume des Nachbarn schon so hoch sind, dann werden sie professionell helfend tätig:
Die Sonnencops, der Bauanalytiker Rudolf Ortmayr und Kollege samt "sunprognosis". Ein Gerät kommt zum Einsatz, das die exakte Bestimmung der Sonneneinstrahlung an jedem beliebigen Punkt der Erde für jeden Zeitpunkt ermöglicht. Aufnahme und Analyse der Situation vor Ort. Bei Tageslicht wird entschieden, an welchem Punkt gemessen wird, die Sonne muss nicht scheinen.
Das Messgerät mit Laptop samt Software ist innerhalb von Minuten aufgebaut. Mit einer Kamera mit Fischauge wird ein hemisphärisches Photo gemacht. Das ist jener Blickwinkel, den man hat, wenn man am Rücken auf der Erde liegt und zum Himmel schaut, die Kamera muss exakt horizontal ausgerichtet sein, damit die Sonneneinstrahldauer auf z.B. ihren Garten berechnet werden kann.
Die Sonnenumlaufbahnen während des Jahres werden für jede halbe Stunde errechnet. Ein Gitternetz des Sonnenlaufs wird über den Garten gelegt, um zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Sonnenbestrahlung dieses Grundstückes schon extrem kurz ist und sich hier auf ganz geringe stundenweise Fenster beschränkt.
Jeder beliebige Tag des Jahres kann eingegeben werden - sunprognosis liefert die Sonnenumlaufbahn von Winter- bis Sommersonnenwende und damit stichhaltige Beweise. Denn das neue Nachbarschaftsrecht bietet Möglichkeiten, gegen Schattenwurf durch Bäume des Nachbarn gerichtlich vorzugehen.
www.sunprognosis.com
Recht auf Licht und Luft
Mit 1. Juli 2004 wurde der Rechtsschutz des Grundeigentümers gegen Beeinträchtigungen durch Bäume und Pflanzen auf der Nachbarliegenschaft wesentlich erweitert. Das Recht auf Licht und Luft ist gesetzlich verankert und kann über Gericht eingefordert werden.
Der § 364 Abs. ABGB wird seit 1. Juli 2004 durch den Satz ergänzt:
"Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen."
Der § 364 Abs. ABGB lautet seit 1. Juli 2004:
"Ebenso kann der Grundeigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pfalnzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Mass des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von und vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt."
Das neue Nachbarschaftsrecht eröffnet Grundbesitzern die Möglichkeit, sich besser als bisher gegen Beeinträchtigungen durch Nachbars Bäume oder Hecken zu wehren - vorausgesetzt, diese Beeinträchtigungen werden als unzumutbar bewertet.
Was gilt als unzumutbar?
Als unzumutbar gilt zum Beispiel, wenn man wegen eines Baumes vor dem Fenster auch tagsüber das Licht einschalten muss, wenn wegen vieler Bäume in Nachbars Garten nur morgens eine Stunde Sonne auf die Terrasse fällt oder wenn eine bestehende Solaranlage unbrauchbar wird. Um einen Ansturm auf die Bezirksgerichte zu vermeiden, müssen streitende Nachbarn zunächst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen.
Dazu haben Rechtsanwälte und Notare Schlichtungsstellen eingerichtet, außerdem stehen Mediatoren zur Verfügung. Wer das alles nicht will, kann ein Schiedsgerichtverfahren bei einem Bezirksgericht beantragen. Grundsätzlich ist eine gerichtliche Klage erst dann vorgesehen, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien nicht binnen drei Monaten zustande kommt.