Mann und Frau mit Helm und Warnweste besprechen auf großer Baustelle den Bauplan, der ein Teil des Bauaktes ist. Im Hintergrund Rohbau eines mehrstöckigen Gebäudes

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Bauakt: Was steht drin, wer darf es sehen?

Der Bauakt umfasst sämtliche Dokumente, Pläne, Zeichnungen, Bauanträge und Bewilligungen, die im Zusammenhang mit einem geplanten bzw. durchgeführten Bauprojekt entstanden sind. Bauakten sind vertraulich, nur Befugte haben Einsicht.

Sobald ein Bauantrag für einen Neubau, Umbau oder Zubau gestellt wird, wird ein Bauakt angelegt, in dem sämtliche Unterlagen gesammelt werden. Bauakten werden zuerst auf der Gemeinde, in der Baubehörde und später in einem entsprechenden Archiv aufbewahrt. Bei älteren Häusern (errichtet vor dem 2. Weltkrieg bzw. unmittelbar in der Nachkriegszeit) kann es unter Umständen sein, dass keine Unterlagen vorhanden sind. In diesem Fall muss im Zuge eines Bauantrages ein Antrag um nachträgliche Bewilligung gestellt werden. Alte Baubeschreibungen (Materialangaben, bauphysikalische Berechnungen) lassen Rückschlüsse auf die Bausubstanz zu, sind aber keine Garantie für das verwendete Material bzw. die hergestellten Konstruktionen.

Warum wird ein Bauakt angelegt?

Die Chronologie Ihres Bauaktes ergibt sich aus den Genehmigungsdaten der einzelnen Baubewilligungen, wobei bei der planlichen Darstellung immer davon ausgegangen wird, dass das, was im vorhergehenden Antrag bewilligt worden ist, grundsätzlich im darauffolgenden Antrag als Bestand (grau dargestellt) angenommen ist.

Anhand der vorhandenen Unterlagen und Pläne kann man nachvollziehen, ob das Bauwerk der Baubewilligung entspricht, oder ob in der Vergangenheit Baumaßnahmen durchgeführt wurden, für die keine Baugenehmigung erteilt wurde, bzw. vorliegt. Stellt sich dabei heraus, dass Plan und Wirklichkeit nicht übereinstimmen, so liegt eine nicht behördlich genehmigte Baumaßnahme vor.

Insbesonders wenn konstruktiv tragende Teile betroffen sind bzw. Vorschriften der Bauordnung und sonstiger Gesetze nicht eingehalten sind, verfallen alle Bewilligungen und Genehmigungen für dieses Gebäude oder für diesen Gebäudeteil. Für solche illegalen Baumaßnahmen muss sofort ein Bauantrag gestellt werden.

Gibt es auch Bauakten für Grundstücke?

Auch bei nicht bebauten Grundstücken kann ein Bauakt vorliegen, z. B. wenn einmal ein Bauantrag gestellt wurde, das Gebäude aber nie errichtet oder der Antrag zur Baubewilligung abgelehnt wurde. Hier ist es interessant, mit welcher Begründung die Behörde den Bauantrag abgelehnt hat.

Woraus besteht ein Bauakt?

Ein Bauakt besteht im Normalfall immer aus einem Einreich- und Lageplan, dem Grundbuchauszug, der offiziellen, schriftlichen Vorladung zur Bauverhandlung, der Baubewilligung, den entsprechenden Abnahmeprotokollen (Kaminbefund, statische Abnahmen, Gehsteigbefund, etc.) und der Benützungsbewilligung, bzw. Fertigstellungsanzeige.

Wer ist zur Einsichtnahme in den Bauakt befugt?

Die Akten der Bau- und Anlagenbehörde beinhalten sensible und persönliche Inhalte, eine Akteneinsicht ist entsprechend streng geregelt und nur berechtigten Personen vorbehalten. Einsichtnahme bekommen Eigentümerinnen und Eigentümer, von diesen bevollmächtigte Personen, Behörden und Verfahrensparteien.

Was muss ich zur Einsichtnahme auf der Behörde mitbringen?

Für eine Akteneinsicht muss ein Schreiben des Grundeigentümers vorgelegt werden, in dem der namentlich angeführten Einsicht nehmenden Person) glaubhaft die Einsichtnahme erlaubt wird. Auch die Erlaubnis zur Anfertigung von Kopien muss schriftlich angeführt werden. Personen, die Einsicht in den Bauakt nehmen möchten, müssen möglicherweise einen formellen Antrag stellen und ihre Identität sowie ihr berechtigtes Interesse nachweisen. Für eine Akteneinsicht sind dann ein amtlicher Lichtbildausweis sowie die oben beschriebene Vollmacht mitzubringen.

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Datum: 05.02.2024
Kompetenz: Recht

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