zwei Bauführer im Anzug mit Baustellenhelm begutachten Pläne in einer großen Halle, in der gebaut wird

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Rechte & Pflichten vom Bauführer

Der Bauführer muss vor Beginn der Arbeiten von den Bauleuten bekannt gegeben werden. Weiters ist am Ende der Bauarbeiten die Beendigung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen und es ist um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

Die Bauherrin oder der Bauherr haben der Baubehörde vor Beginn der Arbeiten den Bauführer, sprich eine befugte Firma, schriftlich bekannt zu geben während dieser wiederum die bei der Behörde vorliegenden Einreichpläne spätestens drei Tage vor Baubeginn als Bauführer zu unterschreiben hat.

Was sind die Aufgaben eines Bauführers?

Der Bauführer ist für die Bauausführung sowie für die Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Ein Bauführer muss unter anderem

  1. die gewerbliche Berechtigung für entsprechende Bauausführungen besitzen (Baumeister, Zimmerermeister für Holzbauten, Techniker, etc.)
  2. den Baubeginn im Bauamt melden
  3. Plan und Baubeschreibung im Bauamt unterschreiben
  4. die Verantwortung für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage übernehmen

Ohne Bauführerstempel kann keine Benützungsbewilligung erteilt werden und ein allenfalls begonnenes Bauvorhaben ist einzustellen bzw. zu beseitigen, da es keinen rechtmäßigen Bestand darstellt.

Immer wieder kommt es vor, dass Bauakten keinen Bauführerstempel aufweisen. Kontrollieren Sie also alle Baupläne und Baubeschreibungen sorgfältig, denn alllerspätestens vor Beginn des Bauvorhabens wird der Bauführerstempel kontrolliert. Wenn dann die entsprechende Firma nicht mehr existiert oder eine Namhaftmachung verweigert, haben Sie ein Problem.

Was zu Beginn des Bauvorhabens zu tun ist

Wie bereits erwähnt, muss der Bauführer für die Berufsausübung bzw. zur gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sein, er darf mit dem Prüfingenieur nicht ident sein. Jeder Wechsel des Bauführers ist der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Baubeginnsanzeige ist vom Bauführer an die Baubehörde unter Angabe des Datums des Baubeginns zu übersenden. Eine Kopie dieses Schreibens ist auch an das Arbeitsinspektorat zu übersenden.

Was am Ende des Bauvorhabens zu tun ist

Die Beendigung der Bauausführung ist der Baubehörde ebenfalls anzuzeigen und es ist um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Der Bauherr hat gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde erster Instanz schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Objekte, für die eine Baubewilligung vorliegt, dürfen erst ab Erteilung der Benützungsbewilligung genutzt werden. Durch die Erteilung eines Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, dass das Bauvorhaben plan- und gesetzeskonform sowie entsprechend den erteilten Bewilligungen und Auflagen ausgeführt worden ist. (Kollaudierung).

Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der Bauführung durch eine Fertigstellungsanzeige anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind üblicherweise anzuschließen:

  1. Ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (zweifach) bei einem Zu- oder Umbau eines Gebäudes
  2. Ein Bestandsplan (zweifach) bei anzeigepflichtigen Abweichungen
  3. Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens
  4. Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen positive Befunde und Bescheinigungen wie u.a. Schornsteinbefund (Rohr- und Baubefund), Rauchfangbefund (Roh- u. Baubefund), Kanalbefund (Abwasserleitungsbefund), Wasserleitungsbefund, Gasinstallation (Sicherheitsattest) sowie Elektroinstallation(Sicherheitsattest).

Wird keine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens vorgelegt, wäre die Baubehörde gezwungen, eine Überprüfung des Bauvorhabens durchzuführen. 

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Datum: 13.01.2022
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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